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Nr. 24. 1578. 25. Aug.
herschafft, wie bissdaher geschehen, sich aller gezimb wurden
zu verhalten wissen, haben doch die Kon. und furstliche Hol
stainische rethe auf eine aigentliche specificirte erclerung ge
trungen, und ist entlich, nachdeme die Schaumburgische rethe
auf solche specifieam resolutionem nicht bevelich gehabt, ver
abscheidet worden, das ihre gnedige herschaft innerhalb dreyen
monaten den negsten sich schriftlich gegen die Kon. Mat. zu
Denmarcken und beide fursten zu Schleswig Holstein ercleren
wurden, was Ihre Kon. Mat. und F. G. und dero erben wegen
erofnung obgedachter heuser, uf diese seit der Elbe gelegen,
sich zu versehen haben sollen.
8. Folgents von wegen probsten, priorin und convents zu
Utersen geclagten beschwerungen haben sich beiderseits råthe
mit einander freundtlich unterredet und zu folgender entschaft
verabscheidet:
9. Erstlich, weil von wegen der gerichte und jurisdiction
auch dernselben excercitii und furnemblich des angriffs und
gefencklicher enthaltung halber zwischen den beampten zum
Pinnenberge und dem probsten, priorin und convent des clo
sters Utersen missverstand eingefallen, soll zu erledigung des
selbigen es hinfurder damit also gehalten werden, das der an
grif und gefenckliche enthaltung der missthetter biss zu dero
uberliefferung nach dem Pinnenberge bey dem closter Utersen
sein und pleiben solle, der gestaldt und maesse wie von alters
hergekomen; wo die misshandlung die straffe an leib und leben
auf sich tragen wurde, dass der missthetter zu behuif solcher
peinlichen straffe dem drosten und beambten zum Pinnenberge
zugeschicket und uberlifert werden solle. Wurde aber solcher
ubelthetter aus erheblichen billichen ursachen der straffe am
leben erlassen, und seine misshandlung auf eine geltbusse ge
lindert werden, dieselbige geltstraffe soll ohne mittel bei dem
ambte Pinnenberg pleiben, undt das closter derenthalben sich
nichts anzumassen haben. Was aber sonst betreffen thut leviora
delicta, dadurch die straffe an leib und leben nicht verwircket
worden, soll das closter Utersen fur sich selbst die coercion
haben und behalten mit gefencknuss, rechtlicher erkentnuss
vor ihrem eigenen gerichte, auch gewontlicher geldtbusse und
sonst der cognition und exeeution in allen burgerlichen sachen,
woran ihme, dem closter, von den beampten zum Pinnenberge
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