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376 1578. 25. Aug, Nr. 24.
nicht furgegriffen noch einiche verhinderung zugefuegt werden
solle. Doch ist hieneben abgeredet, als bissweiln den beamp
ten zum Pinnenberge die begangne misshandlung unter des
closters gebiete eher kundt gelhan werden, als probst, priorin
und convent zu Utersen solche misshandlung erfaren, und dem
nach die notturft erfurdert, auf das solche ubelthetter nicht
entfligen und davon kommen, das vom Pinnenberge eilig ab
geschicket und die misshendeler ergriffen, behaftet und nach
dem Pinnenberge gefueret werden muegen, das solchs mit vor
wissen und zuthun des probstes geschehen, und solcher eiliger
notwendiger actus dem closter an seiner habenden gerechtigkeit
des angriffs unverfencklich und ohne nachteil sein solle. Wor
neben denne auch probst, priorin und convent mit keinem
ubelthetter durch die finger sehen oder inen der gefencknuss
zu entkomen verwarnen sollen und wollen. Es haben auch
bei diesem punct die Schaumburgischen ihren gnedigen hern
die appellation furbehalten, wie sie die von alters gehapt und
beweisen konen. Doch soll dieses, so vor gesetzet, von der gra
ven jurisdiction auch habender appellation alleine gemeinet sein
von den closterleuten, die unter der grafen district und pot
messigkeit gesessen sein, uf die leute aber, unter der Kon. Mat.
zu Denmarcken und beiden fursten zu Schleswig, Holstein sess
haftig, nit gezogen noch verstanden werden, uber wilche Ihre
Kon. Mat. und F. G., wie von alters hergekommen, ihr recht
und gerechtigkeit wegen der appellation und hogster jurisdic
tion sich wollen haben furbehalten.
W. Furs ander, von wegen der mast ist verabscheidet und
vortragen worden: wann der Almechtige volle mast verleihen
wirt, das alsdenne alle des closters aigene deltzuchten mastfrei
auf die grafliche holtzungen getrieben werden muegen; wann aber
nicht volle mast, sondern alleine halbe und prangkmast, sollen
die gråflichen beambten zum Pinnenberge es mit des closters
schweinen halten, wie es mit der graven eigenen schweinen
eine ordnunge und maesse haben wirdt, und soll hiebei keine
geferde gepraucht, sonder solche ordnung und maesse alleine
zu der entschaft gerichtet sein und verstanden werden, das
beiderseits durch der grafen schweine so woll als des closters
schweine die mast nicht ubertrieben werde. Es soll auch das
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