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78 1596. 20. Juli. Nr. 6.
gerechnet, doch so vollenkommen qweit und frey allermassen,
als wir und unsere herm vorfahren solches alles gebraucht und
genossen auch jetzo noch gebrauchen, Ih. L. auf den fall zu
geniessen und nach ihrem gefallen nach leibgedinges recht,
ardt und gewonheit zu gebrauchen zugelassen sein und frey
stehen soll.
A. Und wollen wir herzog Johan Adolf obgemeltem kun
nig Christian register solcher nutzung und einkommen des leib
gudts in billichem anschlag, darzu eine gewonliche leibzucht
verschreibung nach gehaltenem unserm ehelichen beylager und
zum lengsten zwischen dato und kunftigen 1 heiligen weynach
ten gegen uberandtwortung des obberurten heyrahtgeldes zu
stellen, auch Ih. Kun. W. råthen, die sie darzu verordenen
werden, anstatt unser zukunftigen geraahlin die an- und uber
weisung vorgemelter embter auch miserer daselbst verordneten
ambtleute und aller underthanen, so zu bemelten schlossern
und embtern gehorig, thun lassen, der gestalt das sie alsofort auf
den fall, da Ih. L. unsern thodt erleben wurden, sich derselbigen
mit ayde und pflichten verwandt machen, sich auf begebenen
fall alsdan nach Ihrer L. und sonsten niemandt anders zu hal
fen und zu richten. Es sol Ih. L. auch kunftiger zeit je und
allewege, wan und so oft wir verenderung mit den ambtleuten
gemelten embtern machen und andere an ihre stette 2 setzen
oder verordenen wurden, frey stehen auf gleiche masse, wie
hierob gesetzt, dieselbige neue ambtleute, wie und so oft sich
solliche verenderung begeben mag, in ihre gelubte, ayde und
pflichte auf vorgeschriebenen fall zu nehmen oder nehmen zu
lassen, daran wir sie keines weges hinderen, sondern vielmehr
dieselben ambtleute dahin weisen und anhalten sollen und wol
len. Jedoch sollen Ihre L. alle widdumbsunderthanen bey ih
ren althergebrachten freyheiten und gerechtigkeiten bleiben und
sie daruber keines weges mit neuerung belegen, beschweren
oder beschweren lassen, aber die erbhuldigung, offnung, ge
meine landtschatzung, bete, rust oder heerzug, volge, landtord
nung und appellationsachen, auch die vertheidigung der irrun
gen, so zwischen den aus- und inlåndischen benachbarten zu
1 GO: schierstkunftigen. 2 GO: stadt,
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