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1602. 1. Maj.
Nr. 11.
3. Hierentkegen wollen wir churfurst Christian hochge
dachtem freulin Hedwig, unser zukunftigen gemahlin, mit un
serm schloss, stadt und ambt Sangerhausen sambt deroselben
zubehorungen und nutzungen beleibzuchtigen, also das Ihre L.
auf den fall, do sie unsern todt erleben wurde, welches in des
Allerhochsten gewalt und handt stehet, soll daselbst ihren furst
lichen widdumbssitz und daraus funfzehen tausent thaler jehr
licher nutzung haben, darein viehzucht und ackerbau —jedoch
billig und der gestalt, wie es jehrlich gewiss und zum gering
sten ertragen mag — mit angeschlagen, aber wiltpanen, hern
dienst, atzung, deren man im gebrauch, fischerey, federwilpratt,
buss, frevel, straffe und wandel oder gerichtsfålle, so dem male
fitz nicht ohne mittel anhengig, auch bren-, brau- und bauholtz
zu des widdumbs notturft und dergleichen nicht gerechnet, doch
Ihre L. zu geniessen und zu gebrauchen haben, auch daran
von kemandt gehindert werden sollen. Do 1 wir auch kunftiger
zeit diesen jetzigen widdumbssitz jegen einen andern bessern,
jedoch mit vorwissen und bewilligung Seiner Kon. W., voren
dern oder auch sonsten diesen aus tragender liebe und treu
hertziger gewogenheit und affection vorbessern wolten, soll uns
solchs frey stehen.
A. Und wollen wir churfurst Christian hochgemeltem ko
nig Christian register solcher nutzungen und einkommen des
jetzo genanten leibguts in billichem anschlage, darzu eine ge
wohnliche leibzuchtvorschreibung alsbaldt nach unserm ehe
lichen beylager jegen uberantwortung des obberurten heyraht
geldes zustellen, auch Seiner Kon. W. råthen, die sie darzu vor
ordnen werden, anstaat unserer zukunftigen gemahlin die uber
weisung unserer ambtleute, manschaft und underthanen, ein
und zu bemeltem unserm schloss, stadt und ambt gehorig, thun
lassen, das sie auf den fall, do Ihre L. unsern todt erleben
wurden, sich alsdan nach Ihrer L. und sonsten niemandts an
ders halten und richten; die vom adel auch, wan das erfordert,
Ihrer L. mit ritterdienst sollen folgig und gewertig, wie sie ih
rem hern zu thun pflichtig sein. Jedoch sollen Ihre L. sie und
alle andere widdumbsunderthanen bey ihren althergebrachten
1 Den følgende Passus er en Tilføjelse i Kone.
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