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1621. 3. Sept.
Nr. 28.
1. Erstlich wollen wir mit S. L. von mm an und hinfuero
wahre freundtschaft in unverenderlicher coalescentz continuiren
und vortsetzen, uns auch zum wiedrigen von S. L. misgunstigern
oder sonst nicht bewegen lassen.
2. Zum andern, wan nun nach des Allerhogsten versehung
diese vorhabende coadjutorei ihren gewundscheten endt erreicht
und unser vielgeliebter sohn pro coadj utore et successore ange
nommen, das S. des ertzbischoffen L. nichts deweiniger die vol
lige landsfurstliche regierung und administration zusambt allen
intraden, gefållen, nutzungen, wie solche nahmen und S. L.
hergebracht haben, oder sonsten deroselben gebueren magk,
ohne einige schmålerung, eintrag oder verhinderung zeit ihres
lebends haben und behalten; dabey wir auch S. L. nach allem
vermuegen handthaben und erhalten, auch dahin sehen und
trachten wollen, das S. L. als dem regierenden landesfursten
von dero stiftsstånden und andern angehorigen gliedern sambt
und sonders aller gebuerender respect und gehorsamb erwiesen
werde.
3. Wan aber zum dritten des ertzbischoffen L. nach Gottes
unwandelbahren willen von dieser weldt abgefurdert wurde,
welches seine Almacht zu S. L. erlebten hohen alter verhueten
wolle, soll derselbigen successor, herzog Friederich, schuldig
und gehalten sein, alle uf dieses ertzstifts ambtern, schlossern
und heusern befundene mobilien, silberne und guldine geschir,
ketten, kleinodien, artolereien, kriegsmunitionen, hausgerath,
bettgewandt, pferde, viehe und andere fahrnuss, was S. des
hern ertzbischoffen L. in den ertzstift gebracht oder machen
lassen und in dem S. L. bey ehister ihrer antrettung eingeandt
worteten inventario nicht gefunden wirt, wie auch die in S. L.
flecken Vorde und sonsten im ertzstifte erkaufte ohnbewegliche
grunde und gueter, wohnungen, heuser und gebeuten, jetzige
und kunftige, nichts iiberall ausbescheiden, ohne einige ver
weygerung dero hinterlassenen furstlichen stamberben, oder wem
S. L. dieselbige sonsten vermachen und geben werden, ausfol
gen lassen; dariiber und das solches geschehen muege, wir ge
buerlich halten wollen.
4-. Zum vierdten wollen wir auch, wie auch bishero nicht
beschehen, dem grafen von Oldenburg in dero wieder S. L. an
gefangenen beschwerlichen extrajudicial handlung keinen beyfal
oder assistentz thun und leisten, noch sonsten in- oder ausser
halb rechtens oder gerichts in einige wege wieder S. L. ver
tretten, sondern vielmehr deroselbigen ihre gebuerende recht
liche defension in alle wege verstatten und dawieder nicht gra
viren oder beschwTeren, sondern vielmehr uns dabey neutral
verhalten.
5. Wie nun zum funften wir die verfuegung zu thun er-
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