Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1589—1625 (Traités du Danemark et de la Norvége 1589—1625) - Sider ...
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
500 1621. 3. Sept Nr. 28.
Adolffen, christmilten angedenckens, beschehen, gehalten wer
den solle.
16. Als wir auch berichtet und befunden, dass unser vetter
der herr ertzbischof die håuser und schlosser des Bremischen
ertzstifts zeit S. L. regierung ziemblicher massen an gebåu und
dergleichen verbessert, wollen wir S. L. bey gutten furfallenden
occasionen dahin freundtvetterlich ersuchen undt ermahnen las
sen, in solchem gutten vornehmen zu verfahren und was ferners
zu repariren und zu erbauen notig nicht zu unterlassen. Jedoch
dass unser sohn der coadjutor und folgender successor solcher
reparation, bau- und verbesserungkosten halber einem ehrwur
digen thumbcapittul, stift und stenden des ertzstifts gantz kei
nen ufschlag machen, noch deren erstattung zu einiger zeit von
I. L. begehrt, weiniger gefurdert werden solle.
11. Als auch eines ehrwurdigen Bremischen thumbcapittuls
zu zeiten abgeordente von alters je und alle wege auf dem re
sidentzhause Vohrde ein bequemes gemach und losier, darinnen
sie sich nach standes gebuhr behelfen konnen auch verpfleget
werden, gehabt, soll solches nicht allem also wieder angeordtnet
und kunftiglich gehalten, sondern auch uf andern des ertzstifts
håusern ihnen der anzugk und herberge nicht verweigert, wie
nicht weiniger bey grassirender pestzeiten oder andern unver
muthlichen occasionen, derentwegen das thumbcapittul oder
dessen persohnen etwa ihre gewohnliche residentz verlassen
mussen oder wiirden, ihnen der Ottersberg oder ein ander be
quemblich ertzstiftshaus zu ihrem aufenthalt undt beysammen
kunft offen gehalten und zur beziehung verstattet werden soll.
18. Nachdem auch zwischen oftgedachtem ertzstift Bremen
und den grafen von Oldenburg wegen der herrschaft Delmen
horst am kåyserlichen cammergericht rechtfertigung sich erhal
ten, in welchen unsere vorfahren und herzogen zu Holstein pro
interesse sich eingelassen, so verpflichten wir uns hiemit fur
uns und unsere mitbenandte, wan ehe solcher process erortert
und fur den ertzstift Bremen die urtheil abgesprochen oder er
kandt, zu der execution geschritten undt darauf an seiten des
ertzstifts angehalten werden solte, dass wir und unsere mitbe
schriebene in dem dem kåyserlichen cammergerichte seinen freyen
unverhinderlichen lauf lassen, gestatten und dagegen iiberall
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>