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Nr. 4. 1653. 19. Marts.
11. Zum eilften ist auch abgehandelt und verglichen, da
fern sich einige beschwerliche litigia und irrungen zwischen de
nen semptlichen zu diesen lehen gehorigen unterthanen und
dan denen pro tempore possidirenden herrn des furstlichen hau
ses Holstein zutragen und begeben solten, soll gemelten unter
thanen vermoge des herkommens frey und unverbotten sein,
sonderlich da der sachen erhebligkeit solches erfoderte, die le
henslierrn zu imploriren, denen dan auch frey stehen soll, die
giite zufoderst in der sache zwischen allen theilen zu versuchen,
in entstehung derselbigen aber sollen von beyden furstlichen
heiisern Braunschweig Lyneburg und Holstein in pari numero
råhte niedergesetzet, und durch schiedtliche mittel und wege
solche irsahlen abgethan und rechtlich entschieden werden.
12. Zum zwolften seind verschiedene media assecurationis
auf kunftige falle ins mittel kommen, welche mit beederseits
guten belieben derogestalt vermittelt und verglichen: wan es
nach dem willen Gottes des allerhochsten dahin geriete, dass
mehrhdchsternant Ihro K6n. Mat. und Fursti. Durchl. abstei
gende manleibes lehenserben biss auf einen und den letzten ab
giengen, dass alsdan bey desselben leben und anfangs seiner
regierung die lehensunterthanen auf besorgenden und ersterfol
genden casum consolidationis die eventual erbhiildigung abzu
legen schiildig sein und dazu von dem ultimo possessore ange
wiesen werden sollen, wie dan auch die commendanten in de
nen alsdan befmdtlichen stådten und vestungen auf angeregten
consolidationsfall sich dem furstlichen lehenhause pflichtbar zu
machen gehalten, auch zu noch mehrer versicherung die lehen
herrn alsdan mit in die gewehr oder wiirckliche compossession
ohne abbruch der fructuum feudi zu nehmen oder in andere
wege deren auf des letzten lehenmans absterben gnugsahm zu
versichern.
13. Hinwieder und zum dreyzehenden haben die investi
rende herrn des hochloblichen furstlichen hauses Braunschweig
Luneburg fur sich, ihre erben und nachkommen festiglich zu
gesaget und versprochen, Ihre Kon. Mat. und Fursti. Durchl.
undt mehrerwehnte dero lehenserben auch in secundum casum,
wan die accessiones oberwehnter massen ad sexum foemininum
kommen, wie auch die etwan subinfeudirende particulier per
sonen dieser lehen halber zu gewehren und wieder månniglich,
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