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Nr. 4. 1653. 19. Marts.
Trinitatis 1 hochgedachtem fiirstlichen hause Braunschweig Liine
burg in dem stande, wie es jetzo befindtlich, nebst den regi
stern, protocolien und allen anderen ambtsnachrichtungen vol
stendig hinwieder einreumen, cediren und abtreten, und daran
so weinig Sie selbst als Dero erben weder wegen der annocb
iibrigen verschriebenen jahre oder der schuldtfoderung an sich
selbst noch sonsten in einigerley gestalt, weise oder masse, wie
es auch sein konte, ausserhalb was wegen der restanten und
sonsten bierunter gesetzet, im geringsten nichts mehr præten
diren, sondern solches alles hiemit gentzlich aufgeboben und
also alle diesfals gefuhrte prætensiones utrinque todt und abe
sein, I. hochgråfl. Gn. auch den herrn herzogen zu Braun
schweig Liineburg alle und jede dieser foderung oder hypothec
halber in banden habende alte oder neue obligationes, confir
mationes, cessiones, documenta und verschreibungen, nichts aus
bescheiden, gutwillig wieder herausgeben sollen und wollen; da
bey gleichwol Ihr. hochgråfl. Gn. diese verwahrung gethan, dass
die mit den itzigen haurleuten auf gewisse jahre getroffene con
tracte nach befundener pilligkeit und mit Ihr. hochgråfl. Gn.
schaden nicht aufgeboben werden mogen, gestalt dan auch I.
hochgråfl. Gn. die itzige bediente bis auf negsten Trinitatis be
solden, nach der zeit aber das furstliche haus Braunschweig
Liineburgk, so Sie die wieder in dienst nehmen, unterhalten
werden und wollen. So viel dan die im ambt Stoltzenaw noch
ausstehende restanten antrifft, ist es dahin behandelt, dass die
selbe allein von Trinitatis anno 1651 bis Trinitatis anno 1653
und also von den letzten zwey jahren nach gehoriger specifica
tion und liqvidation, so viel ohne ruin der untherthanen ge
schehen kan, erhoben, und Ihr. hochgråfl. Gn. dazu durch ge
burliche ambtsmittel geholfen werden soll. Die von vorigen
jahrn nachgepliebene restanten wollen Ihr. hochgråfl. Gn. den
unterthanen gnedig schencken und nachlassen, auch sollen Ihr.
hochgråfl. Gn. zu abfuhrung ihrer zustehenden 2 mobilien und
moventien nohtwendige fuhr und dienst aus dem ambt biss Harp
5. Juni 1653. 2 GO: zustendigen.
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