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Nr. 5. 1653. 1. Juli.
zeiten exclusive acquirirten lånderey- und stiicken, davon nichts
ausgeschlossen, als welche Ihr, hochgrafl. Gn. vor sich und
Dero erben und erbnehmen auf den unbeerbten todesfall Ihr.
Kon. Mat. und Fiirstl. Durchl. auch Dero konig- und furstlichen
erben und erbnehmen pleno jure mit allen actionibus und juri
bus, activis und passivis, wie auch andere meliorationen in
krafft dieses nochmals zu ewigen tagen iiberlassen und heimb
geben.
2. Ob auch woll zum andern nach dem zweyten punct
des Rendesburgischen vergleichs die konig- und furstliche hern
abgesandten eine richtige designation deren ex feudo etwa zu
milten sachen verwendeten und gestifteten oder sonst vor dem
gemelten vertragk verschenckten geist- und weltlichen giitern,
welche in sothanem andern punct genehmb gehalten, approbiret
und gut geheissen worden, begehret, dieselbe aber ohne verlie
rung rnercklicher zeit nicht so baldt zu banden zu bringen ge
west, so ist dieser punct dahin ausgestelt, dass die possessores
uf begehren Ihr, Gn, brieffe und bescheinigungen hernegst zu
ihrer eigenen verwahrung originaliter zu ediren und zum vor
schein zu bringen oder sonsten ihre rechtmessige possession zu
bescheinigen wissen wiirden, sonst aber pleibt es disfals billig
bey dem buchståblichen inhalt mehrangezogenen Rendesbur
gischen vertrages.
3. Als auch zum dritten wegen des hauses und arabts
Vahrl, auch der halben Jahder voigtey anwachs und des vor
wercks daselbsten beym dritten punct des mehrgemelten Ren
desburgischen vertrages gewisse verordtnung gemacht, so hat es
zwar wegen anweisung des Hammelwerder und Wersebeer San
des vor die 1700 rthlr. altes einkommens des beriirten hausses
und ambts Varel numehr seine vollenkommene richtigkeit; so
viel aber das æquivalent vor die halbe voigtey undt Jahder vor
werck betrifft, haben Ihr. hochgrafl. Gn. dieses vorwercks an
der Jahde und dazu gehorigen ohnbemeyerten låndereyen —
so viel derselben Ihr. hochgrafl. Gn. vermog dieses Rendesbur
gischen vertrages nicht ohne das zugehorig — aus erheblichen
ursachen sich begeben und auf die umbwechselung verziehen.
Was aber die halbe Jahder voigtey und bemeyerte lånderey be
langet, so viel deren Ihr. Kon. Mat. und Fiirstl. Durchl. in
krafft dieses vergleichs heimbgefallen und vermog Rendesbur
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