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Nr. 30 1663. 10. Okt, 549
grentzen and was der hohen obrigkeit anhanget qualificiret and
tauglich sein.
9. Mit bestellung der kirchen- und schuldiener, in die wit
tumsåmptere gehorig, soll es bey der in unserm churfursten
thumb hergebrachten gewonheiten und kirchenordnung aller
dings verbleiben, Ihre Ld. aber was vorige mit eben den åmp
tern beleibzuchtigte churfurstin hierbey zu thun befugt und
berechtiget gewesen unbenommen sein und gleicher gestald also
zustehen. Doch das wir an unserm Jure episcopali nicht be
eintråchtiget, noch andere priester als der unverenderten Augs
purgischen und reinen genanten Lutherischen confession und
religion zugethan eingesetzet noch aufgesteliet werden, gestald
dann auch Ihrer Ld., wann Sie einen hofprediger und capellan
zu bestellen gemeinet, es zwar frey und unbenommen sein, doch
sollen dieselbe zu yorhero yor unser consistorium zum gewohn
lichen examine oder colloquio sistiret werden.
10. Ferner soll hochgedachte princesse Anna Sophia Ld. yor
und in besitzung Ihrer Ld. wittumbs solche schlos und åmp
tere mit ihren pertinentien oder ichtes davon, was in dem wit
tumb gehoret, niemand anders ofnen noch in schirm oder ge
walt geben oder in einige einung ziehen oder yerbinden ohne
consens und specialerlaubniis unser Johann Georgens, churfur
stens zu Sachsen, oder unser nachkommenden erben, wie denn
Ihre der princesse Ld. auch die weder mit entlehnen oder mit
ichts andern grayiren oder beschweren und solch schlos die
zeit ihres einhabens in tach und fach — wie es dann Derosel
ben von uns zu einem churfurstlichen ansitz, wie sichs gebiiret,
wohl eingerichtet und erbauet, iiberantwortet werden sol — båu
lich halten, doch aber mit nichten andere grundgebeude zu
thun verpflichtet sein sol, welche wir selbsten oder unsere er
ben auf unsere kosten wollen bauen und setzen lassen.
11. Wann aber, welches der Allerhochste gnådiglich ab
wenden wolle, mehrerwentes wittumbs-schlos oder åmptere durch
kriegsleufte, feuer oder sonsten ruiniret oder occupiret, oder in
andere wege, wie auch solches geschehen konte oder mochte,
davon etwas abkommen und entzogen wurde, dass Ihre Ld.
obbeschriebene accommodation und jåhrliche hebungen davon
nicht haben konten, so sollen wir und unsere erben schuldig
sein, Dieselbe mit einem andern gelegenen und gleich guten wit
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