- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Femte Bind. 1651-1664 /
550

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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550 1663. 10. Okt. Nr. 30.
tumbssitz und nutzung zu versorgen und erstattung zu thun,
bis solange mehrhochbesagter Ihrer Ld. der princesse vielgemel
tes wittumbs-schlos oder åmpter olme alle verkurtzung und
abgang restituiret und erstattet werden konne.
12. Und da wir kunfftiger zeit oder nach unsern todiichen
hintrit unsers sohns des churprintzens Ld, diesen itzigen wit
tumbssitz gegen einen andern und bessern, jedoch mit vorwissen
und bewilligung Ihrer Kon. Mat, oder dero erbsuccessoren bey
der regierung im konigreiche Dennemarck, verendern oder auch
sonsten diesen aus tragender liebe und treuhertziger gewogen
heit undt affection verbessern wolten, soll uns und unsers sohns
Ld. solches frey stehen.
13. Und sollen Ihrer princesse Anna Sophia Ld. nach
unsers herm sohns Ld. tode beneben dem verschriebenen wit
tumb oder leibgeding als jåhrlich zwanzig tausent reichsthaler
und wegen der morgengabe die obangeregte zinse der ein tau
sent 1 reichsthaler in spede all ihre zugebrachte silbergeschirr,
kleinodien, baarschaft, schmuck, kleider und was zu ihren leib
gehoret, auch was Ihrer Ld. von silbergeschirr oder kleinodien
angeerbet oder geschencket ohne alle einrede folgen und bleiben.
14-, Da es sich auch zutriige, dass die princesse Anna So
phia ihren witbenstand endern und sich wiederumb verehligen
wurde, alsdann soll zu unser, des churfursten zu Sachsen Jo
hann Georgen, und unsern erben gefallen stehen, hochgedachte
Ihre Ld. von beriihrten wittumb oder leibguth rait den obbe
meldeten ein hundert tausent reichsthaler in specie heyraths
geldern abzulosen, doch dass auf solchen fall Ihrer Ld. erstlich
die obgenante morgengabsgelder und dann noch uber das zehen
tausent reichsthaler an slatt der wiederlegung ul ihr lebenlang
jåhrlichen gezahlet, die leibgedings schloss und åmpter aber —
oder in andere wege die Ihre Ld, begniigig sein — dafiir ver
schrieben und versichert werden.
15. Nach Ihrer Ld. todiichen abgang aber soll alle diese
verzinsung gåntzlich aufhoren und wir oder unsere erben damit
terner nicht beleget sein, sondern beide hauptståmme so wohl
O opr.: sieben hundert und funfzig; rettet i Marginen til: ein tausent.

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