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182 1667, 5. Marts. Nr. 10.
sere beyderseits hierzu verordnete sich daruber vergleichen wer
den — verfassen, alles auf leydliche und annehmliche billigkeit
richten, auch darzu eine gewohnliche leibzuchts- auch schutz
und schirmsverschreibung unter unserm koniglichen handzeichen
und secretinsiegel aushåndigen und iiberliffern lassen.
10. Da nun nach schickung des Hochsten auf den in sei
nem gottlichen rhat und gewalt allein bestehenden sterbfall un
sers vielgeliebten sobns der erbprintzens herrn Christians Ld.
—- so seine Allmacht våtterlich abwende — es mit unserer freund
lich vielgelibten schwiegertochter princessen Chariotten Amelien
Ld. zu wurcklicher beziehung des bestimbten witthumbs gelan
gen wird, darzu sich Dieselbe, es seyen aus der printzlichen ehe
durch Gottes gnadenseegen leibeserben vorhanden oder nicht,
verpflichtet, wollen wir die zum witthumb gehorige in obbenan
tem register gesetzte mannschafft, beambte, bediente und unter
thanen durch unsere darzu verordnende commissarios zu aller
gebiihr, schuldigstem respect, gehorsamb und aufwårttigkeit ge
gen der princessen Ld. desto ernstlicher, weiln in unsern erb
konigreichen unsere unterthanen uns und unsern koniglichen
erbsuccessorn an der regierung allein und niemanden anders
mit ayden und pflichten sich verwand machen miissen, anweis
sen lassen, massen der princessen Ld. zu der execution und
zwang, dero verordnete witthumbsintraden einzufordern auch
einzubringen, die witthumbsuntergehorige zu den diensten und
fuhren anzuhalten, berechtiget seyn solle, davon in dem geheiss
und befehlsbrief gnugsarae verfiigung thun, und die untergehd
rige dahin bey vermeydung unserer koniglichen ungnade an
halten.
11. Wir behalten uns und unseren koniglichen erbsucces
soren an der regierung hieneben bevor die konigliche souve
raine hoheit und regierung so wohl in geistlichen als weltlichen,
die erbhuldigung, die offnung, reysse, heerzug, gemeine aus
schreibung, landsfolge, rossdienste und was zu den intraden des
leibgedings nach dem extradirendem ambtbuch und oberwehnter
specification der gefålle wird gerechnet werden. Reserviren uns
auch ebenfalls was sonsten zum leibgeding nicht gelegt, als die
landsschatzung, steuren, geleit, malefitzsachen, zolle, accisen und
contributionen. Jedoch sollen die unter dem leibgeding geses
sene und angewiesene unterthanen mit keinen absonderlichen
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