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183
1667. 5. Marts.
Nr. 10.
oneribus und auflagen fur anderen reichsunterthanen graviret
und beschweret, sondern nur zu allgemeinen durchgehenden
auflagen mitgezogen werden; darbey austriicklich versehen, dass
princessen Charlotten Amelien Ld. die unterthanen bey ihren
freyheiten und gerechtigkeiten auch dem in unsern erbkonig
reichen ublichen Lutherischen religionsexercitio in ruhe bleiben
lassen, und dagegen in keinerley weisse noch wege beschweren
sollen noch wollen. Wie dann auch, wann einige der unter
thanen so wohl unter sich als mit anderen einige streitigkeit in
biirgerlichen und peinlichen sachen auszufiihren haben, sollen
dieselbige fur ihren ordentlichen unter- und obergerichten, dem
in unsern erbkonigreichen ublichen gebrauch gemees, gelassen
und, da appellirens notig, vor unserm hochsten gerichte geur
theilet und entschieden und in allen iibrigen bey ihren alther
gebrachten gerechtigkeiten allerdings ohnbetriibet gelassen wer
den, wie solches alles in der absonderlich von uns beyderseits
verglichenen und aufgerichteten leibgedingsverschreibung wei
tern inhalts verfasset und begriffen.
12. Wir wollen auch der princessen Ld. bey ihrem printz
lichen witthumb oder was Ihrer Ld. ferner etwa auf zeit ihres
lebends oder wehrenden wittibenstands bewilliget werden mochte,
gegen månniglichen gleich anderer unserer erbkonigreichen Den
nemarck, Norwegen oder unserer herzogthumbe Schleswig und
Holstain landen und leuten kråfftig schutzen und bandhaben.
Hingegen will princessen Charlotten Amelien Ld. dero wiirck
iich bezogenes witthumbsschloss und ambt mit ihren pertinen
tien oder ichts davon, was in den witthumb gehoret, niemand
anders offnen noch in schirm oder gewalt geben noch in einige
union und alliance ohne wissen, willen und erlaubniis unser
konig Friederichs des dritten und unserer koniglichen erbsuc
cessoren an der regierung ziehen oder verbinden, noch das zu
thun macht haben. Ihre Ld. sollen auch den witthumb in
keine wege mit entlehnen, verpfånden oder anderen beschwer
den graviren und bebiirden.
13. Da sonsten in wehrender ehe etwa von der princessen
Ld. mit vorwissen und bewilligung unsers freundtlich gelibten
sohns herrn Christians Ld. schulden gemachet worden, seind
solche von unsers vielgelibten sohns des herrn erbprintzens
Ld., Dero erben und nachkommen olme der princessen Char
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