Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1665—75 (Traités da Danemark et de la Norvège 1665—75) - Sider ...
 << prev. page << föreg. sida <<      >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
268 1669. 18. Juli. Nr. 14.
nurt toii dessen bemeyerten låndereyen hinkunfftig die vor
wercksdienste, doch gåntzlich alleine, haben imd behalten, auch
entweder solche nach beiieben in natura zu gebrauchen oder
davor auf jedwedes juck sothanen bemeyerten landes lU rthlr.
dienstgelt jåhrlich anzusetzen und jedesmahl ungehindert zn
exigiren macht haben solle.
3. Drittens haben die konigliche und hochfurstliche depu
tirte in pnncto fructuum ultimi anni sich endlich dahin erklå
ret, dass man abseiten ihrer aller- und gnådigsten herrschaft
mit den daraus gehobenen 15,270 rthlr. wolte befriediget sein,
das iibrige aber, so viel davon den herm allodialerben noch
nicht zugekommen und eingetrieben werden kan, soll ihnen
vdllig ausgefolget werden.
4. Anreichend viertens den Weserzoll, diesfals ist beliebet,
dass die zollrechnung, so woll itzige als khnftige, von allen hohen
herm interessenten aufgenomraen und ans dem, was nach ab
zug der notigen ausgaben iibrig, einem jeden derselben sein
contingent nach dem hochgråflichen codicil auf pfingsten und
Martini, als zn welcher zeit die zollcassa jåhrlich soll eroffnet
werden, abgefolget, auch da einer oder ander der zollbedienten
im nahmen allerhochst- und hochgedachten herrn interessenten
noch nicht beeydiget worden, so woll itzt als in zukunft, alle
mahl von denenselben bestellet und in sarapt-eydt und -pflicht
genommen werden soll, wie dan auch die behåusung sambt
dem contoir, welche der jungstverstorbene zollverwalter bewoh
net, und zu dem furstlich Anhaltischen allodio gehoren, zur
wohnung des wieder zu bestellenden zollverwalters sampt darzu
gehorigen garten und fischteich, so lange es den såmptlichen
herrn interessenten wirt beiieben und die losskiindigung nicht
geschehen — welche einem jeden theil ein halb jahr vorher zu
thuen frey bleibet — sollen gelassen, und davor dem furstlichen
hause Anhalt an jåhrlicher heur 30 rthlr. aus den zollgeldern
vorausgezahlet werden. Nachdem aber auch man vor dienlich
erachtet, die zu unterhaltung des nachtfeuers auf dem Wange
roger thurm, dan zur conservation der gefåhrlich schadleiden
den teichen, dammen, bollwercken, schlachten, schlången und
sielen vermoge obberurten gråtlichen codicils aus den zollintra
den verordenten jåhrlich 3000 rthlr. zu verhiitung aller sonst
irgendt daher zu befahrenden misshelligkeiten unter den aller
 << prev. page << föreg. sida <<      >> nästa sida >> next page >>