- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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1671. 18. Marts.
Nr. 18.
mit dem kosten doppelter lehnbriefe beladen werde, so ist des
wegen verabredet, dass die itztbevorstehende konigliche beleh
nung liber das herzogthum Schleswig und land Fehmern noch
ein paar jahr lang soll ausgestellet werden, damit, wen ent
zwischen die wurckliche ubergabe besagter Norburgischen giiter
geschehen, das furstliche hauss Pion mit einem koniglichen
lehnbrieff iiber alle im besitz habende lande zugleich konne
versehen werden. Da aber die ubergabe der Norburgischen
gitter eher wiirde geschehen konnen, soll auch die konigliche
belehnung sodan sofort erfolgen, entzwischen aber der verzug
dem fiirstlichen hauss Ploen nicht præjudiciren.
6. Der preiss dieser Norburgischen giiter soll nach dem in
anno 1667 gemachten taxte angeschlagen werden, es were dan
erweisslich, dass zu zeit der lieferung die guter in schlechtern
zustand weren, so soll die æstimation durch geschworne ver
ståndige leute auf den fuss von 1667 darnach eingerichtet wer
den. Da nun besagte giiter weniger oder mehr als die obenge
dachte zweymahl hundert tausent reichsthaler betreffen, soll
solcher iiberschuss oder abgang hine inde ersetzet werden.
7. Die iibrige einmahl hundert tausent reichsthaler sollen
alsdan entweder baar, oder die wiirde derselben an annehm
lichen giitern, weswegen man sich wird zu vergleichen haben,
gegeben werden.
8. Ihre Kon. Mat. zu Dennemarck etc. und dero konig
liche nachkommen wollen auch die Norburgische giiter insge
samt und insonderheit vor jedermans anspruch versichern und
gegen alle und jede, wer die auch seyn mogen, biss zu ewigen
zeiten die eviction und gewehr præstiren.
9. Weil bisshero zu diesen Norburgischen giitern nur die
landkirehe zu Ecken cum omni jure gehorig, die vier iibrigen
aber, als Tundofft, Oxbyl, Schwenstrup und Hakenberg, excepto
solo jure patronatus, noch unter koniglicher jurisdiction und
zum stifft Fuhnen unter dem bischoff daselbst gelegen gewesen,
so haben Ihre Kon. Mat. zwar Ihre Fiirstl. Durchl. freundvet
terlich ersucht, dass solche vier kirehen und dero priester, hoffe
und giiter hinfuro von dem stifft Fiihnen eximiret und gleichfals
cum omni jure zu Norburg geleget und gelassen werden moch
ten. Als aber Ihre Kon. Mat. aus vielen vorwichtigen ursachen
dahin sich nicht allerdings willfåhrig erklåren konnen, so haben

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