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Nr. 18. 1671. 18. Marts.
etwas verenderliches vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
noch iiber obigerwehnte conditiones, wen sie wiircklich præ
stiret, unter was prætext oder vorwand es auch sey, ein mehres
davor zu prætendiren. Dahingegen wen Ihre Kon. Mat. zu
Dennemarck etc. oder dero konigliche nachkommen obbesagten
verglichenen puncten nachzukommen ermanglen solten, so sol
len Ihrer Fiirstl. Durchl. zu Schleswig Holstein Ploen und
dero leibslehnserben das volle recht auf diese andere helffte
der graffschaften, dero pertinentien, anhangende jura et actiones
wieder zustehen, und dessen unangesehen dieser cession sich
wieder zu bedienen freye macht und gewalt haben.
19. Ob nun wohl gegen præstation obiger conditionen diese
cession der andern helffte der graffschaften geschehen, so soll
sie doch nicht weiter als auf Ihrer Kon. Mat. konig Friederichs
des dritten zu Dennemarck etc., hochstseeligster gedåchtniis, ko
nigliche erbsuccessores in der regierung und leibslehnserben zu
verstehen seyn. Den wo mit selbigen, das Gott verhiite, die
graffschaften zum fall kåmen, soll auch diese helffte, gleich wie
die erste, und nach inhalt der vorigen tractaten Ihrer Fiirstl.
Durchl. zu Schleswig Holstein Ploen und dero leibslehnserben
jure successionis privative wieder zustehen. Dergleichen auch,
wen diejenige lande, so durch diesen tractat vor die andere
helffte der graffschaften cedirt worden, mit Ihrer Fiirstl. Durchl.
zu Schleswig Holstein Ploen oder dero leibslehnserben zum
fall kåmen, sollen solche ebener gestalt Ihrer Kon. Mat. zu
Dennemarck etc., dero koniglichen erbsuccessoren in der regie
rung und lehnserben wieder anheim fallen.
20. Dieser vergleich soll in allen puncten und stiicken bey
guten treu und glauben beyderseits in hochster geheim gehalten,
und davon das geringste nicht publiciret oder an jemand com
municiret werden.
21. Die ratification dieser tractaten soll beyderseits inner
halb drey wochen eingebracht und zu Kopenhagen gegen ein
ander ausgewechslet werden.
Gegen obiges alles soll weder an koniglicher Dennemarckischer
noch furstlicher Plbenischer seite einige exception gemacht, son
dern alles seinem wortlichen einhalt nach koniglich und fiirst
hch gehalten werden. Zu desto mehren uhrkund ist solches von
denen koniglichen Dennemarckischen und fiirstlichen Schleswig
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