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426 1671. 18. Marts. Nr. 18.
liauss Ploen die ein- und ausfuhr an denen fehrstetten des Nor
burgischen antheils vor dessen unterthanen, dero wahren und
giiter, so viel daselbst im lande gewachsen, oder sie daselbst
zu consumiren notig haben mochten, wieder solle offen und
frey seyn und bleiben, jedoch das denen nahegelegenen konig
lichen zollen durch diese ein- und ausfuhr mit allerhand unter
schleif weder directe noch indirecte durchaus kein eintrag ge
schehe.
16. Ehe nun obbeschriebene satisfaction auf dreymahl hun
deri tausent reichsthaler obbesagter massen dem furstlichen hauss
Ploen geleistet wird, wollen Ihre Kon. Mat, zu Dennemarck etc.
und dero kdnigliche nachkommen auf die intraden und ab
nutzung der halben graffschaften, a die latæ sententiæ biss zu
præstirung mehrgemelter satisfaction, durchaus nichts præten
diren, besonders dem furstlichen hauss Ploen wieder das fiirst
liche hauss Gottorf und jederman hierin alle jura salva et inte
gra lassen.
17. Als auch fiirstlicher Ploenischer seiten remonstriret wor
den, dass die kosten des rechtprocesses iiber diese andere helffte
der graffschaften noch ein grosses wiirden wegnehmen, und da
her von Ihrer Kon. Mat. zu Dennemarck ein beytrag gebeten
worden, so haben Ihre Kon. Mat. aus sonderbarer affection ge
williget, semel pro semper drey tausent reichsthaler deswegen
zu bezahlen, wen dieser vertrag zum effect kommet.
18. Dieser vertrag soll so wohl an seiten Ihrer Kon. Mat.
zu Dennemarck etc., dero erbsuccessoren in der regierung und
lehnserben als Ihrer Fiirstl. Durchl. zu Schleswig Holstein
Ploen und dero leibslehnserben bestandig und unwiederruflich
seyn, und davon keines weges abgetreten werden; wie dan Ihre
Kon. Mat. vor sich, dero erbsuccessores in der regierung und
lehnserben demselben vdlliger massen nachkommen, auch Ihre
Furstl. Durchl. zu Schleswig Holstein Ploen gleichfals vor sich
und dero leibslehnserben hiermit versprochen haben wollen,
obgeschehene cession stet, fest und unverbriichig zu halten,
darwieder directe noch indirecte nichts zu thun oder durch an
dere thun zu lassen, vielweniger durante aut etiam finito pro
cessu mit jemand anders, wer der auch seyn mochte, iiber
diese andere helffte der graffschaften eine anderwertige verhand
iung oder cession zu treffen oder sonsten wieder diesen accord
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