- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
496

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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496 1673. 10./20. Maj, Nr. 22.
den und unheil, so offt es nothig, in zeiten warne, sondern
auch von demselben alle gefahr und ungelegenheit nach inhalt
der folgenden artickeln wurcklich abwenden helfe.
2. Solten demnach Ihr. Kon. Mat. von jemand, wer der
auch seyn mochte, niemand ausgenommen, in Europa feindlich
iiberfallen und angegriffen werden, es geschehe solches entweder
offentlich mit den waffen oder auch durch andere gewaltthåtig
keiten und beeintråchtigungen, sie ruhren her aus denen inner
halb oder ausserhalb Europa belegenen und Ihr. Kon. Mat. zu
gehorigen landen und custen, zu deren ahndung und abwendung
Ihr. Kon. Mat. veruhrsachet wiirden, selbsten zu den mitteln
zu greiffen, welche so wol die gottliche als natiirliche und aller
volcker rechte in dergleichen fallen zulassen, so versprechen die
Herren Staten General Ihr. Kon. Mat. auf dero begehren und
gethane notification, innerhalb zween monathen oder auch wol
ehr, da sich solches immer wird thun lassen, uber die in den
vorigen tractaten von anno 1649, 1657 und 1666 stipulierte sechs
tausend mann eine solche macht zu wasser und zu lande an
schiffen und volckern zu ross und zu fuss auf ihre eigene un
kosten zu hiilffe zu schicken, als nach beschaffenheit und zu
stand der sachen zu abwehrung des feindes und dessen gewalts
nothig seyn wurdt, oder da die Herrn Staten General mit so
viel volckern zu pferd und zu fuss so schleunig nicht aufkom
men konten, dass sie alsdann einen theil an volck und einen
theil an bahrem gelde, die ermanglende mannschafft damit auf
zubringen und zu unterhalten, verschaffen und damit, so lange
der krieg wehren wurdt, continuiren sollen. Im fall aber sol
cher succurs den feind abzutreiben und zur raison zu bringen
nicht zureichen sollte, es seye, dass Ihr. Kon. Mat. entweder
mit einem gekrohnten haupt oder einem solchen estat, der von
einem gekrohnten haupt unterstutzet und assistieret wiirde, in
krieg gerathen mochten, sollen die Herrn Staten General schul
dig seyn, uber allen vorgesetzten succurs dieselbe ferner auf
ihre eigene unkosten mit ihrer gantzen macht zu wasser und
zu lande zu assistieren, und Ihr. Kon. Mat. feinde mit eusser
ster vigueur, kråfften und vermogen anzugreiffen, denselben al
len moglichen abbruch zu thun, und mit ihnen in offenbahre
feindschafft, krieg und ruptur zu tretten, nicht anderst als weren
sie selber beeintråchtiget oder attaqviret worden, auch darinnen
so lange, biss der friede widerbracht und Ihr. Kon. Mat. tin
den zugefiigten und erlittenen schaden vergniigliche satisfaction
geschehen, fortzufahren, ohne dass sie wegen solcher ordinaire
oder extraordinaire assistentz zu wasser und zu lande jemaln
einige erstattung, refusion oder recompentz, unter was prætext
solches geschehen mochte, zu prætendiren oder zu fordern be
fugt seyn sollen.

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