- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
498

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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498 1673. 10./20. Maj. Nr, 22.
ral derselben gåntzlich entheben sollen. Im fall aber der vor
gesetzte succurs zu abwehrung des feindes gewalts und densel
ben zur raison zu bringen nicht zureichen, oder auch die Herm
Staten General entweder mit einem gekrohnten haupt oder ei
nern solchen estat, der von einem gekrohnten haupt unterstiitzet
und assistiret wurde, in einen krieg gerathen wurden, sollen
Ihr. Kon. Mat. den vorangezogenen succurs verdoppeln und
denselben biss zu zwanzig tausend mann, als acht tausend zu
pferdt und zwdlf tausend zu fuss, vermehren, wohingegen die
Herm Staten General die subsidien gleichfalls zu verdoppeln
und nebst dem unterhalt, so alsdann monatlich sich zu achtzig
tausend vierhundert und neuntzig reichsthlr. erstrecken wurdt,
an werbgeldern zwey hundert und zwanzig tausend reichsthlr.
zu bezahlen verpflichtet seyn sollen. Uber allen vorgesetzten
succurs sollen Ihr. Kon. Mat. ferner schuldig seyn, die Herm
Staten General mit ihrer gantzen macht zu wasser und zu lande
zu assistieren und derselben feinde mit eussersten vigueur, kråfften
und vermogen anzugreiffen, denselben allen muglichen abbruch
zu thun und mit ihnen in offenbahre feindschafft, krieg und
ruptur zu tretten, nicht anderst als weren Ihr. Kon. Mat. selber
beeintråchtiget oder attaqviret worden, auch darinnen so lange
biss der friede wiederbracht, und den Herrn Staten General fiir
den zugefiigten und erlittenen schaden vergniigliche satisfaction
geschehen, forlzufahren.
4. Wobey dann austriicklich bedungen worden, dass die
bezahlung der vorangezogenen subsidien ins gesampt zu
Hamburg in banco richtig und onfehlbar als wechselgeld ge
schehen soll, dergestalt dass die helffte der zu der flotte ver
sprochenen sechs hundert tausend reichsthlr., nemlich drey hun
dert tausend reichsthlr. als der erste termin, wie nicht weniger
die stipulierte werbgelder zu der vorangezogenen armée zu lande
so fort, wan der succurs begehret wurdt, voraus, der ånder ter
min aber zu der flotte, als hundert und funfzig tausend reichs
thlr., drey monath hernach, und nach verfliessung noch dreyer
anderer monathen der dritte und letzte termin, als die ubrige
hundert und funfzig tausend reichsthlr., entrichtet werden sol
len. Was aber die unterhaltsgelder zu der milice zu lande be
trifft, sollen dieselbe zwar fur die drey erste monathen gleich
falls an besagtem orth in banco oder bey gewissen kaufleuten
parat stehen, jedoch der erste monath nur halb gerechnet, und
die bezahlung fur einen gantzen monath erst vier wochen nach
erlegten werbgeldern, fur die ubrige anderthalb monathen aber
bey der ersten munsterung geleistet werden. Nach expirierung
aber dieser drey ersten monathen soll fur den folgenden vierten
monath der unterhalt alsobald im anfang desselben und also
ferner, so lange der krieg wehren wiirdt, im anfang eines jeden

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