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1673. 10./20. Maj.
Nr. 22.
proviant oder anderer nothturfft thun wiirden, soll derjenige theil,
deme solcher vorschub geschiehet, dem andern selbigen alle
mahl mit bahrein gelde zu bezahlen schuldig seyn.
10. Die administration der justitz so wol bey der milice
zu land als auch bey der flotte bleibet einem jeden boben alli
irten tiber seine volcker und schiffe, ohne dass er darinnen von
jemand in einige wege behindert oder beeintråchtiget werden
moge.
11. Wann der succurs von einem oder dem andern theil
einmahl geleistet worden, soll keinem theil erlaubet seyn, sich
mit dem feind ohne vorhergehende communication und consens
seines alliirten in einige handlung einzulassen, viel weniger ei
nigen accord von frieden oder stillstand der waffen einzugehen,
sondern daferne dergleichen etwas vom gegentheil oder den me
diatoren proponieret wiirde, soll derjenige alliirte, deme solche
ouverture geschihet, seinem mitconfoederierten ohne einigen ver
zug davon part geben, dessen meinung vernehmen, und daferne
er zufrieden, dass zu einigen tractaten geschritten werde, die
selbe nicht eher antretten mogen, bevor er seinem confoederir
ten die nothige sicherheit und geleitsbriefe erhalten, damit er
seine ministros gleichfalls nach dem ort der tractaten abfertigen
moge, wie dann auch bey der handlung selbsten der eine con
foederirter ohne des andern participation, consens und bewillig
ung nicht soll mogen fortfahren, viel weniger etwas schliess
liches eingehen, sondern es soll alles mit gemeinem consens
und belieben geschehen, und beyder confoederirten interesse
pari passu getrieben, auch von dem einen im geringsten nichts
mit dem feind geschlossen werden, es seye dann der ander
darin includiert und, da er solches begehren wiirde, in die pos
session aller derjenigen landen, rechten, prærogativen und ge
rechtigkeiten, die er vor dem krieg gehabt und genossen, voll
komlich wiedergesetzt, auch fur denselben eben solche jura und
immunitåten stipulirt und bedungen worden, welche dessen alli
irter fiir sich selbst bedungen und erhalten haben mogte.
12. Weiln aber die Herren Staten General anjetzo b ereits
mit den cronen Franckreich und Engeland, dem churfiirsten
von Colln und bischoffen von Mlinster in einem offenbahren
krieg begriffen, und nicht ohne uhrsach zu besorgen, dass hin
kiinfftig noch ein oder ander estat sich in solchen krieg mit
einmischen und der Herm Staten General feinde assistiren mogte,
wodurch dieselbe sampt dero alliirten in dero sonsten etwa vor
habenden kriegsoperationen behindert und divertieret werden
mogten, so ist von beyden hohen confoederierten, umb solchem
anscheinenden unheil in zeiten die gebiihrende defensionsmittel
entgegen zu setzen, verglichen worden, dass zwar Ihr. Kon. Mat.
die in dem dritten artickel specificierte anzahl von vierzig schif
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