- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
502

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1665—75 (Traités da Danemark et de la Norvège 1665—75) - Sider ...

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

502 1673. 10./20. Maj. Nr. 22.
fen zu eqvippirung fertig halten, auch dabeneben die daselbst
gleichfalls erwehnte zwanzig tausend mann zu lande auf die
beine bringen, gegenwertig aber, weiln Ihr. Kon. Mat. dem ge
meinen interesse nicht dienlich zu seyn ermessen, sich in die
sen krieg einzumischen, nicht mehr als zwanzig kriegsschiffe,
dero hafen und strohme von allen thåtligkeiten den commercien
zum besten so viel muglich frey zu halten, effective eqvippiren,
zu lande aber zwolff tausend mann zu pferd und zu fuss nebst
einer convenablen artillerie in dero der situation halber nåchst
gelegenen und bequemsten landen zusammenfiihren und cam
piren lassen sollen, zu welcher verfassung die Herrn Staten
General die gerade helffte der sonsten zu vierzig orlogsschiffen
und zwanzig tausend mann zu lande stipulierter subsidien, als
zu der flotte drey hundert tausend reichsthlr., zu den werb
und anritzgeldern auf einen reiter vierzig reichsthlr. und auf
einen knecht zu fuss zehen reichsthlr., zusammen hundert und
zehen tausend reichsthlr., so dann zu monatlichen unterhalt
vierzig tausend zwey hundert funff und vierzig reichsthlr. zu
bezahlen, und damit, so lange vorgemeldter krieg zwischen ob
besagten kdnigen und fiirsten und den Herrn Staten General
wehren, auch kein anderer estat, so anjetzo in denselben nicht
engagieret ist, sich darein mengen und der Herrn Staten Gene
ral feinde assistieren wiirdt, zu continuiren gehalten seyn sollen.
Wohingegen die Herrn Staten General auch Ihr. Kon. Mat. in
dem vorseynden friedenstractat, wann selbiger, wie gehoffet wiirdt,
zum schluss gedeyen sollte, unter dero andern mitalliirten no
minatim, gleich wie die cronen Franckreich und Engeland an
ihrer seiten solches zweifelsohne gleichfalls thun werden, mit
includiren sollen.
13. Solte aber einiger anderer benachbarter estat seine
waffen mit der Herren Staten General feinden waffen conjun
giren, sich in diesen krieg mit einmischen undt vorerwehnte
der Herrn Staten General feinde assistiren oder auch mit ge
walt verhindern, dass dieselbe durch dero alliirte nicht assisti
ret und secundiret werden mogen, alsdann sollen Ihr. Kon. Mat.
gehalten seyn, wieder diejenige, so gegen die Herrn Staten Ge
neral oder deren alliirte sich dessen sollten mogen unterfangen,
auf der Herrn Staten General ansuchen und begehren in feindt
liche action zu tretten, oder auch wol sonsten, wann solches
dem gemeinen interesse fiirtråglich zu seyn erachtet werden
sollte. In welchem fall dann die Herrn Staten General schuldig
seyn sollen, Ihr. Kon. Mat. die ubrige helffte der werbgelder
und das vollige quantum der subsidien zu entrichten, auf solche
weise und mit solchen conditionen allerdings, wie in den ar
tickeln dieser bundtniiss umbståndlich erwehnet wiirdt. Wohin
gegen Ihr. Kon. Mat. so wol dero flotte von vierzig schiffen

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sat Dec 9 19:17:20 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/danotrak/6/0514.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free