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Nr. 12. 1678. 4./14. Aug.
andern der hohen confoederirten iiber alles verhoffen den ver
langten effect nicht gewinnen, sondern sie dessen ungeachtet
entweder ins gesambt oder einige derselben einen separaten
frieden mit dem gegentheil eingehen undt also die mit ihnen
aufgerichtete tractaten undt in ihrer hochsten noht genossene
nachtruckliche undt erspriessliche assistentz gåntzlicb aus den
augen setzen, auch wohl gar die contrahirende hohe bundes
verwandte zu annehmung einiger ohne deren participation und
consens fur sie stipulirten conditionen zu nohtigen, sich unter
stehen solten, so wollen die contrahirende hohe bundesver
wandte dergleichen unverschuldeten, unbilligen und dem gemei
nen wesen hochstschådtlichen anmuhtungen, von weme die auch
herruhren mocbten, sich communibus consiliis et viribus aufs
euserste opponiren, im kriege gegen die crohn Schweden nichts
desto weniger verharren, allen gewaltsamen zunotigungen sich
einniuhtig wiedersetzen undt die waffen nicht eher niederlegen,
biss mit allerseits beheben ein anståndiger, raisonnabler und
sicherer friede erhalten worden.
4. Zu welchem ende Ihre Kon. Mat. zu Dennemarck, Nor
wegen etc, Ihre Churfurstl. Durchl. zu Brandenburg und Ihre
Fiirstl. Gn. zu Miinster und Corvey, im fall die besorgende un
verdiente zunohtigungen und gewaltsamkeiten nicht anderst als
durch gewalt abgewendet rerden konten, mit aller macht und
kråfften, so ihnen Gott gegeben, einander beyspringen, ihre ge
rechte sache verthedigen und dero respective reiche und lande,
wie auch gemachte conquesten wieder månniglich, wer es auch
sein mochte, mainteniren wollen, wobey sie dann auch sich ver
glichen, dass bey solcher unvermuhtlichen begebenheit das com
mando der zusammengefiihrten ein oder mehr armeen der in
dergleichen fallen hergebrachten iiblichen gewohnheit nach dem
jenigen contrahirenden bundesverwandten verbleiben solle, der
angegriffen und in dessen landen der krieg gefiihret wiirdt.
5. Undt weiln der contrahirenden hohen bundesverwanten
intentiou hierunter furnehmlich dahin gerichtet ist, Schweden zu
einem beståndigen sichern und raisonnablen frieden zu vermogen,
selbige crohn aber unangesehen sie ohne eintzige gegebene uhr
sache von der gefiihrten mediation abgangen undt zu diesem blu
tigen krieg undt daraus entstandenen hochstklåglichen desolationen
so vieler lander undt provintzen uhrsache gegeben undt dahero de
nen alliirten, so die waffen wieder sie ergreiffen und ihren feindseh
ligen thåtligkeiten sich wiedersetzen mussen, fiir ihre angewandte
unzåhlige unkosten und erlittenen schaden gebiihrliche satisfac
tion zu leisten schuldig ist, bisshero von keinen billigmessigen
friedensconditionen horen wollen, so haben dieselbe sich unter
einander festiglich verbunden, den krieg mit ihrer gantzen macht
zu wasser und zu lande eussersten kråfften und vermogen nach
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