- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Syvende Bind. 1676-1682 /
540

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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540 1682. 31. Jan. Nr. 28.
mann, nachdem sie bey dem herren requirenten ein jahr gewe
sen und gestanden, in abgang gerahten solte, Sie dieselbe nach
verfliessung des jahres hinwiederumb gebiihrlich recmitiren
wollen.
9. Dieweil aber, ehe zum krieg wiircklich geschritten wird,
billig alle giitliche mittel zu vorhero zu versuchen, als soll auch
demjenigen theile, welches von dem beleidigten auf gegenwår
tige alliance und der daraus schuldigen hiilffe requiriret wird,
frey stehen und zugelassen seyn, durch schickung oder wie er
es 1 sonsten vermeinen mochte, allen fleiss anzuwenden, damit
der beleidiger und invadent von der gewalt abstehe und man
nicht notig habe, demselbigen die waffen entgegen zu setzen
und dem beleidigten theile die versprochene und schuldige hiilffe
wiircklich zu leisten; wan sich aber gleichwohl der beleydiger
und invadent nicht weisen lassen wolte und durch giitliche
mittel zu keiner billigen und annehmlichen satisfaction, welches
in des beleidigten theils belieben stehet, zu bringen wåre, auf
solchen fall soll, ungeachtet der giitlichen handlung, so bald
die drey monate verflossen, die versprochene hiilffe an dem be
stimten ort wiircklich gestellet, und damit zugleich so lange
operiret werden, biss der beleydigte theil billige satisfaction er
halten.
10. Was dan die hiilfleistung an sich selbst betrifft, soll
das theil, welches requiriret ist, die auxiliarvolcker biss an des
requirenten gråntzen mit unterhalt zu versehen schuldig seyn,
so bald sie aber an des requirenten gråntzen kommen, sollen
sie von dessen commissariis angenommen und von der zeit an,
so lange sie bey dem requirenten bleiben, ihnen von demselben
brodt, fourage und standquartier gleich seinen eigenen volckern
ohne entgeld geschaffet werden. Es soll auch der requirent
macht haben und befuget seyn, die auxiliarvolcker so wohl bey
ihrer ankunfft als auch nachgehends durch seine commissarien
mustern zu lassen, auch bey ihme und dessen darzu bestelleten
general-commissarien oder denjenigen, welche der requirent son
sten darzu verordnen mochte, die disposition der quartieren
eintzig und allein verbleiben und die auxiliarvolcker dergleichen
1 Tilføjet i R.

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