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Nr. 19. 1685. 24. Nov. 353
*
denburgische privilegirte commercien directeur mit sampt noch
einem von den privilegirten gezogen, undt defmitivé in den
sachen erkandt werden. Da aber jemand von den streitenden
partheyen vermeinle, dass ihnen durch solche urtheil zu nahe
geschehen wåre, denenselben soll zugelassen seyn, an die direc
teuren hiesiger compagnie in Copenhagen in conformité der ko
niglichen octroye weiter zu appelliren.
18. Denen Brandenburgischen privilegirten, die auf der in
sul St. Thomas wohnen wollen, wirdt zugelassen, frey zu han
deln gleich der Dånischen compagnie mit allen nationen, wo die
Dånische freyen handel haben, nur allein dass sie an die Då
nische compagnie, wie vorgemeldt, von allem, was ein- und
ausgehet, was davon bereits stipulirt ist oder in nachfolgenden
articuln wird specificiret werden, richtig bezahlen.
19. Der Dånischen octroyirten Westindischen compagnie
undt denen Brandenburgischen privilegirten soll alleine frey ste
hen, esclaven nach St. Thomas zu bringen, umb dieselbe alda zu
verkauffen oder auszufiihren, allen anderen aber solches verbot
ten seyn. Die contracten jedoch, so hiesige compagnie wegen
esclaven bereits geschlossen, bleiben in ihren vollen wurden,
wiewohl ohne weitere conseqvenz.
20. Wann es auch geschehen mochte, dass frembde und
mcht privilegirte mit schlaven auf der enst ankommen wurden,
umb dieselben alda zu verkauffen, so soll niemand von den
einwohncrn des landes frey stehen einige schlaven zu kauffen,
sondern bleibet solches den gouverneur auf Christiansforl und
der Brandenburgischen privilegirten commercie directorn zu glei
chen theilen allein vorbehalten, undt sollen sie vor einen wohl
gewachsenen, frischen undt gesunden esclaven nicht hoher als
sechzig thaler bezahlen, aber wohl vor geringeren preis kauffen
mogen.
21. Wens auch geschehen mochte, dass zwey schiffe, nehm
lich ein Dånisches undt ein Brandenburgisches, entweder zu
gleich oder auch eins nach dem andern kommen mochten auf
der esclaven ciiste zu handeln, so sollen sie so viel moglich
suchen zu verhiiten, dass das eine dem andern keine verhin
derung im kauff thue, sondern sollen sich beyde mit einander
berathschlagen, wie sie am besten im einkauf der esclaven ac
cordiren konnen, damit solcher massen der eine dem andern
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