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354 1685. 24. Nov. Nr. 19.
im einkauf der schlaven nicht schådtlich, sondern vielmehr be
hiilfflich sey.
22. Solte es auch geschehen, dass die Brandenburgische
privilegirte eine parthey esclaven auf dem lande mehr haben
mochten, als sie zu cultivirung ihrer eigenen plantagen nohtig
håtten, undt die Dånische compagnie zu ihrem gebrauch undt
plantagen im lande esclaven von nohten håtten, so sollen die
Brandenburgische privilegirte verpflichtet seyn, an die Dånische
compagnie jåhrlich ein hundert schlaven, sofern sie deren so
viel bedurffen, iiberzulassen, undt bezahlet die Dånische com
pagnie vor jeden guten wohlgewachsenen undt gesunden escla
ven, den sie solcher massen biss zur obengemeldter zahl neh
men, achtzig rthlr. contant.
23. Es wirdt denen Brandenburgischen privilegirten zuge
lassen, ihre esclaven nach welchem ort sie belieben auszufuh
ren, ohne dass ihnen darin etwas hinderliches von der Dånischen
compagnie zugefuget werden soll, wan sie nur auf vorgehendes
richtiges angeben vorausgehende dasjenige, so in dem 9ten arti
cul enthalten, bezahlen.
24. Da auch die Brandenburgische privilegirten auf die ge
dancken kommen solten, das landt zu qvitiren und ihre gebåude,
logen undt plantagen zu verkauffen, sollen sie sich keinesweges
unterstehen, das ihrige zu andern, weder ein- noch auslåndischen,
directe oder indirecte zu verkauffen, sondern solches, unter rich
tig inventårium, dem gouverneurn der compagnie wegen anbie
ten, auf dass nach billiger taxirung dariiber gehandelt werden
konne.
25. Die freye handlung wirdt denen Brandenburgischen
privilegirten einhalts obgemeldten articuls bewilliget, doch dass
sie in keinem particulieren tractat oder contract die commercien
oder das landt betreffend mit jemand der Dånischen compag
nie zum præjudiz einlassen, viel weniger ohne vorwissen undt
zulassen obgemeldter compagnie etwas schliessen, jedoch soll
denen Brandenburgischen privilegirten zugelassen werden, con
tracten wegen der esclaven ausserhalb landes zu schliessen mit
dem beding jedoch, so bald solcher contract geschlossen, der
Dånischen compagnie anzubieten, ob sie gesinnet seyn mochte,
in solchem contract zur helffte oder geringern theil zu partici
piren, undt soll der Dånischen compagnie nach belieben frey
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