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Nr. 19. 1685. 24. Nov. 355
stehen, in solchern contract auf gleicbe conditiones mit einzu
tretten undt zu participiren.
26. Solte auch, das Gott gnådiglich verhiite, zwischen Ihrer
Kon. Mat. undt Ihrer Churfurstl. Durchl. von Brandenburg ei
nige streitigkeit oder uneinigkeit entstehen, undt es wieder ver
hoffen zur offentlichen ruptur ausfallen, so sollen doch umb
deswillen die Brandenburgischen privilegirte in ihrem vergonne
ten piivilegio weder im lande noch auf vier meilen in der see
in gesicht des landes oder insul St. Thomas gehindert undt
troubbret werden, sondern solcher handel undt farlh beyder
seits in friedtlichem stande mit einander verbleiben, undt in
solcher sicherheit als wan zwischen Ihrer Kon. Mat. undt dem
churliiisten von Brandenburg nie keine ruptur gewesen.
27. Es soll auch den Brandenburgischen privilegirten leim
zu graben umb steine zu brennen vergonnet seyn, auch ihnen
zui notturfft brennholtz so wohl zur conservation ihrer volcker
als zum gebrauch ihrer zuckermiihlen, gleich wie denen Dåni
schen unterlhanen vom gouverneur angewiesen werden; im
gleichen soll denen Brandenburgischen privilegirten zugelassen
seyn, zum gebrauch ihrer zuckermiihlen pferde aus Norwegen
aus dem Stawanger ambte gegen erlegung des zolles auszufuhren.
28. Obwohl Ihre Kon. Mat. allergnådigst zugelassen undt
gewibiget haben, dass nebst den Augspurgischen confessions
verwanten auch alle andere religionen ihr frey exercitium reli
gioms haben mogen, so wirdt solches dennoch nicht weiter
verstanden, als dass die reformirten nebst den Augspurgischen
confessions verwandten ihre eigene kirchen haben mogen, die
anderen religionen aber haben ihren privat gottesdienst in der
stille unter ihnen selbst zu exerciren, undt wirdt nicht zugelas
sen, einige closter oder publique håuser zu bauen oder einige
årgernusse auf eine oder andere manier zu begehen.
29. In den privilegirten dreyssig jahren soll keine verhoh
ung auf aus- oder eingehende waaren keynerley weise gesche
hen, sondern es ohngehindert bey dem, was vorhin in obenge
schnebenen articuln veraccordiret ist, verbleiben.
30. Solte auch, das Gott verhiite, wieder verhoffen einige
wieder das landt oder dessen dependentien etwas feindtseeliges
vornehmen, sollen die Brandenburgische privilegirte in solcher
zei ei notb gleich wie die Dånische unterthanen allezeit ge
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