- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Ottende Bind. 1683-1689 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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362 1685. 24. Nov. Nr. 19.
moge, und der Brandenburgischer privilegirter schiffe in gleicher
verantwortung zu nehmen, als wann es sich zutragen konnte
mit einem Dånischen schiffe, doch dass in allen zufållen beides
seemanschafft und soldatenschafft dabei betrachtet werde.
7. Wie in dem 35. art. expresse verboten wird den Bran
denburgischen privilegirten, sich zu unterstehen andere hand
lungen zu treiben als die, so in den articeln des contracts per
mittiret seind, und die Dånische compagnie zu handeln freiheit
hat, und sie nun ansuchung thun, das ihnen moge zugelassen
werden, ihren handel zu suchen bey boekanieren, Spaniern und
andern nationen, bey welchen kein offentlicher handel als durch
practiquen kann getrieben werden, so haben auch Ihr. Kon.
Mat. solches in so weit zugelassen, dass sie durch sothanen
ihren begehrten handel ihr gliick versuchen mogen, doch auf
eigen risico und hazard, und dass der gouverneur und rath ih
nen darin nicht hinderlich sein soll; doch sollen die Branden
burgische privilegirte, wann sie da vom lande entweder mit ih
ren schiffen, barquen und boten aussegeln und auf einen oder
andern ort mit entweder Englischen, Franzosen, Spanier oder
andere nationen einigen handel treiben wollen, alsdann ver
pflichtet sein, sich vorhero bey dem gouverneuren und rath auf
Christiansfort anzugeben, allwo dann von dem Brandenburgi
schen commerce-directeur revers soll genommen werden, dass,
daferne die Brandenburgische privilegirte mit ihren schiffen,
barquen oder boten einigen unzulåssigen handel mit einiger
frembden nation treiben und dariiber schaden nehmen, sie als
dann, ausser einiger hiilfe oder assistence oder geringster faveur
von Ihr. Kon. Mat. oder der compagnie zu suchen, ihr eigen
hazard und risico laufen sollen, und sollte dariiber der com
pagnie da im lande oder anderer massen entweder an schiffen
oder gutern alsofort oder ins kiinftige einiger schade zugefiiget
werden, dass alsdann die Brandenburgische privilegirte gleicher
massen und in diesem fall der compagnie responsabel sein sol
len, und mit gleicher guarantie nach einhalt des 35. art. und
solches eben so vollenkommen, als wann dieser post in dem
contract von wort zu wort vorhero eingefuhret wåre.
Dass diese explicationes iiber des herrn general directeur
monsr Raule seine begehrle declarationes von Ihro Kon. Mat.,
unseren allergnådigsten konig undt herrn, allergnådigst beliebet

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