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210 1691. 10. Sept. Nr. 8.
ter aber — oder in andere wege, die Ihr. Ld. begniigig seyn —
darfiir verschrieben und versichert werden.
15. Nach Ihrer Ld. todlichen abgang aber soll alle diese
verzinsung gåntzlich aufhoren, und wir oder unsere erben dar
mit ferner nicht beleget seyn, sondern beyde haubt-ståmme, so
wohl der morgengabe als der wiederlage, unserm churhausse
Sachsen zuriicke fallen.
16. Und da hochgedachte Ihr. Ld. aus beyden ehen leibes
erben gewonne, die nach ihrem tode im leben weren, so soll
das raehrgedachte heyrathguth der ein hundert tausend reichs
thaler in specie und was Sie sonsten mehr verliesse und ob
specificiret auf die kinder der ersten und anderen ehe zu glei
chen theilen und portionen fallen.
17. So nun die princessin Sophia Hedwig vorberiihrler ge
stalt fiir die abtretung des leibgedings und witthumbs durch
baare zahlung der ein hundert tausend reichsthaler in specie
heyrathguths vollig vergnuget und bezahlet auch anderer ihrer
rechtmessigen prætensionen halber contentiret und befriediget
ist, alsdenn soll Sie angeregtes witthumb und ieibguih abtreten
und alle ambtleuthe, diener und unterthanen der witthumbs
guther ihrer geliibde, eyd und pflicht quitt, ledig und loss zeh
len. Danebenst auch alle siegel, brietfschafften und verschreib
ungen, so Sie solches witthumbs halber empfangen, uns oder
unseren erben wiederumb uberantworlten und zustellen, auch
keine weitere forderung zu unser churfurst Johann Georgens zu
Sachsen und unserer erben und nachkommen weder liegender
noch fahrender haab und giither halber, wie die nahmen haben
mogen, suchen noch haben.
18. Wie denn weiler beliebet, dass der princesse Sophia
Hedwig Ld. nach ihres gemahls des herrn churprintzens Johann
Georgens Ld., herzogens zu Sachsen Ld. abslerben mit keiner
Seiner Ld. schulden, sie seyn vor oder nach gehaltenem bey
lager gemacht, zu Ihun haben, sondern mit ihrem witthumb,
morgengabe, silbergeschirr, kleinodien und andern, so Ihr. Ld.,
wie obstehet frey und ohne einige zu- und anspruche folgen
soll, begniigig seyn.
19. Und ob sichs begebe, dass der princessin Ld. nach ih
rem ehelichen beylager vor gedachtem ihrem ehegemahl herrn
Johann Georgen, churprintzen zu Sachsen Ld. ohne leibeserben,
die sie mit einander erworben hetten, mit tode abgehen wurde,
so sollen obgedachte Seine des churprintzens zu Sachsen Ld.
die vorgemelte ein hundert tausend thaler eingebrachten hey
rathguths, wie auch silbergeschirr, kleinodien und anders zuge
brachtes guth, da Sie, der princessin Ld., von solcher ihrer eige
nen haabseligkeit nichts testiret hette — das Ihre Ld. denn zu
thun macht haben soll — Dero lebelang zu gebrauchen und zu
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