- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 8. 1691. 10. Sept.
geniessen haben, alsofort aber nach ihren jetztgedachter prin
cesse Ld. todlichen hintritt ein richtiges inventarium aller ihrer
nachgelassenen haabseeligkeit, es sey an kleinodien, silberge
schirr, baarschaft und anderen mobilien, wie die nahmen haben
mogen, extradiren und einschicken.
20. Nach Seiner des churprintzens zu Sachsen herrn Jo
hann Georgens Ld. absterben aber sollen bey ermangelung lei
beserben uns konig Christian und unseren erben solche ein
hundert tausend reichsthaler in specie sambt allen obbenannten
haabseeligkeiten wiederumb heimfallen und folgen. Darfur auch
biss zu volligen abtrag uns konig Christian und unseren erben
besagtes leibguth, schloss, åmbter und giithere mit allen perti
nentien auf maass und weise, wie es zwischen uns von wegen
unserer freundlichen lieben tochler der princesse Sophia Hedwig
und Seiner des churprintzens Ld. Ld. in diesem fall verglichen
worden, verhypotheciret und verpfåndet seyn, derogestalt dass
wir oder unsere erben jåhrlich reichsthaler daraus
und von deren nutzungen und einkommen ohne jemandes ver
hinderung einnehmen sollen und mogen, so lang biss uns und
unseren erben des obbemelten heyrathsguthes und verlassen
schafft halber vollige vergnug- und bezahlung geschehen ist.
21. Wenn aber die wiedererleg- und abstattung der ein hun
dert tausend reichsthaler in specie geschicht, so sollen wir Jo
hann Georg, churfurst zu Sachsen, und unsere nachkommende
erben dem konige zu Dennemarck, Norwegen und Dero erben in
Dero stadt Hamburg die zahlung ohne mangel richtig thun lassen.
22. Were es nun sache, dass unsere konig Christians freund
liche liebe tochter, princesse Sophie Hedwig Ld. mit unserm
Johann Georgens des churfiirstens zu Sachsen vielgeliebten herrn
sohnes Johann Georgens Ld. leibeserben gewinnen, die bey ih
rer beyder oder ihrer der princesse leben auch ohne erben ih
res gebliiths mit tode alle abgiengen und versturben, alsdenn
soll es mit dem wiederfall des heyratsguthes und anderen ge
halten werden, wie nechst vorher gemeldet ist.
23. Wo aber solche von mehrgemelten beeden ehegemah
ien, der konigiichen princesse und churprintzens Ld. Ld., erwor
bene leibeserben, von ihrem gebluthe gebohren, alle oder etzliche
derselben theils ihrer beyderseits Ld. Ld. oder gedachter kdnig
lichen princesse Ld. tod erleben wurden, alsdenn sollen obbe
ruhrte ein hundert tausend reichsthaler in specie heyrathguth
und denn auch die kleinodien, silbergeschirr, baarschafften und
anders, so Ihr. der princesse Ld. dero gemahl herrn Johann
Georgens Ld. zugebracht, angeerbet oder verehret, S. Ld. und
ihren erben, mit gemelter Dero gemahlin gezeuget, erblich seyn
und bleiben.
24-. Endlichen und zum beschluss ist auch beredet und

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