- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 8. 1691. 10. Sept.
diese unsere renunciation uns und unseren erben unbenommen
sein, alles das zu ererben, was uns aus unserer gnådigen und
hochgeehrten frau mutter kiinfftiger erbschafft zu ererben gebiih
ret und zufallen mochte.
Ubrigens so renuncyren, verzeihen und begeben wir uns
des alles, wie obstehet, mit gedachler genehmbhaltung unsers
respective freundlich-hochgeehrten herrn vattern und kiinfftigen
ehegemahls des herrn churfursten und churprintzen zu Sachsen
Durchl. und Ld. Ld. wohlbedåchtlich, erb- und unwiederruflich,
wie solches zu recht am beståndigsten geschehen soll, kan oder
mag. Wir zusagen und geloben auch bey unsern treuen, wurden
und bey dem wort der ewigen wahrheit, dass weder wir noch
unsere erben noch jemand von unser- oder ihrentwegen nun
und zu ewigen zeiten nimmermehr einige anforderung oder zu
spruch obgedachter våtterlichen erbschafft und succession hal
ben -— jedoch mit obgedachtem vorbehall, was uns und unseren
erben vigore Legis Regiæ zugeeignet wiirdt, wie auch was uns
oder unseren erben aus unserer gnådigen und hochgeehrten frau
mutter erbschafft zu ererben gebuhren und zufallen mochte —
weder mit geist- noch weltlichen rechten oder ausserhalb rech
tens noch sonsten in einigerley wege, wie die albereit erdacht
oder kiinfftig erdacht oder erfunden werden mochten, anstellen
oder prætendiren sollen noch wollen.
Begeben und verzeihen uns auch freywillig, wissent- und
wohlbedåchtlich in gemein oder besonders aller gnaden, privile
gien, freyheiten, satzungen, exceptionen und ausfluchten, so uns,
unsern erben und nachkommen in einigerley wege wieder diese
unsere freywillig gethane verzicht zu statten oder zu gute kom
men mochten, undt sonderlich aller deren rechten undt wohl
thatten, so der jugendt und weiblichem geschlechte zugelassen
und gegeben, wie die nahmen haben mogen, keine ausgenom
men, als nemblich dass gemeine verzicht nicht giiltig, wo die
selbe nicht in specie benand und ausgedrucket, auch derer, als
solten wir dieser sachen nicht gnugsahm kundig und berichtet,
certioriret und uns darinnen etwas vorbehalten oder verschwie
gen, wie auch wir unbevormundet gewesen sein; imgleichen ob
solten wir fiber die helfte lædiret oder in unser legitima oder
mitgifft vervortheilet sein; auch der exception als solten wir
diese verzicht aus furcht, hinterlist, betrug und nicht aus guten
freyen willen gethan und bewilliget haben, undt ins gemein aller
andern rechts beneficien, wohlthatten undt freyheiten, in specie
des senatus consulti Vellejani, keine da von ausgenommen, der
undt aller andern rechte, satzungen undt freyheit wir hiebevor
sattsahmen bericht empfangen, und fiber dasselbe unser wissen
uns wohlbedåchtlich in diese verzeihung freywillig begeben.
Wir, unsere erben, nachkommen oder jemand von unsernt-

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