- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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290 1692. 11. April. Nr. 13.
unwillen aufzuheben, iiber sich genommen, solchergestalt dass
deshalb unter keinerley prætext an die churfurstliche Branden
burgische compagnie nun und nimmermehr nicht das allerge
ringste weiter gefordert, vielweniger ihre handiung nach erwehn
ter insul und sonst deswegen gesperret oder sonst einiger schade,
hindernuss und aufenthalt ihr, ihren leuten, schiffen und gu
tern deshalb ferner zugeftiget werden soll. Und wollen Ihre
Kon. Mat. danebst die ernstliche verfugung thun, dass die ob
gedachter Brandenburgischen compagnie von dem koniglichen
gouverneur weggenommene giiter und waaren in eadem quali
tate et quantitate derselben restituiret, das vorbesagte schiff, die
Chur-Printzess, auch sambt dem provenu und desselben ladung
oder was sonsten an Brandenburgischen effecten angehalten
seyn mochte, augenblicklich wieder loss gegeben werde, und
sollen die hierzu erforderte ordres in originali sambt zweyen
copiis autbenticis der Brandenburgisch-Africanischen compagnie
unverziiglich ausgestellet werden, damit sie selbige mit denen jetzo
segelfertig liegenden schiffen nach der insul St. Thomas fortsen
den und daselbst gebuhrend insinuiren lassen konne.
4. Damit aber hinkunfftig zwischen offtbesagten beyden
compagnien keine neue streitigkeiten erwachsen, sondern denen
selben ein vor allemahl aus dem grunde abgeholfFen werden
moge, so soll deswegen mit dem ehesten ein nåherer vergleich
zwischen Ihrer Kon. Mat. in Dennemarck und Seiner Chur
furstl. Durchl. getrofFen werden, indessen aber hat sich der ko
nigliche Dånische gouverneur sambt iibrigen koniglichen Då
nischen bedienten auf besagter insul aller prætension und an
spruchs auf die Brandenburgische compagnie zu enthalten, mit
derselben und ihren auf St. Thomas sich befmdenden oder fer
ner alda anlangenden leuten friedlich zu leben und ihrem com
mercio in keinerley weise hindernus zuzufiigen, wie dan auch
Seine Churfurstl. Durchl. die ihrige ebenfals dahin halten wer
den, dass sie denen koniglichen Dånischen gouverneur und an
deren bedienten woll und friedlich begegnen sollen.
5. Damit auch kein zweifel, irrung oder aufenthalt bey
der oben art° 3° stipulirlen restitution und erstattung der aus
den Brandenburgischen packhåusern auf St. Thomas weggenom
mener und nach Dennemarck verfuhrter waaren, und welcher
gestalt, nehmlich durch was mittel und zu welcher zeit, die

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