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Nr. 13. 1692. 11. April.
Brandenburgische Africanische compagnie deshalb eigentlich zu
dedommagiren, entstehen moge, so hat zwar der konigliche Då
nische minister, der von Haxthausen, contestiret, dass er wegen
ermangelender gnugsahmer instruction sich hieruber zu nichts
gewisses engagiren konte, sondern davon zuforderst referiren
miiste, an Chur-Brandenburgischer seite aber seind die drey
folgende vorschlåge deshalb geschehen, dass nehmlich entweder
1. Ihre Kon. Mat. mit denen jetzo nach St. Thomas abgehen
den Brandenburgischen schiffen solche anstalt und disposi
tion machen mochten, damit den Chur-brandenburgischen
principal-bedienten auf der insul eine summe von sechzehn
tausend rthlr. in stiicken von achten, umb davor an statt
der weggenommenen dort in loco andere waaren einzukauf
fen, baar erleget und bezahlet wiirden oder aber
2. Dass Ihre Kon. Mat. vor sechszehen tausend rthlr. an holtz,
vor den preiss wie in Norwegen gilt, zugleich auch ohne
bezahlung einigen zolls und anderer imposten, den ersten
nahmens der Chur-brandenburgischen compagnie sich des
halb angebenden schiffern sofort und ohnentgeltlich abfol
gen, oder endlich
3. Von denen auf der insul St. Thomas verhandenen und der
Dånischen compagnie zustehenden schlaven nach dortigen
currenten preiss so viel in solutum iiberlassen mochten,
woraus mehrerwehnte summe der sechszehen tausend rthlr.
zu einkauffung neuer waaren erfolgen konne, und hat man
an Chur-brandenburgischer seite Ihrer Kon. Mat. von Den
nemarck anheimb gegeben, was vor einen modum solutio
nis Sie von diesen dreyen erwehlen wollen.
6. Weill aber die zwischen der kdniglichen Dånischen
West-Indischen und der Chur-brandenburgisch-Africanischen
compagnie entstandene differentzien daher ihren anfang genom
men, dass, wie bereits oben erwehnet, der konigliche Dånische
gouverneur auf St. Thomas die Brandenburgische compagnie zu
cultivirung gewisser låndereyen und abstattung einer sehr hohen
recognition davon obligiren, die churfurstliche compagnie aber
so wenig zu dem einen als dem andern sich verstehen wollen,
als soll dieser punct auch in dem neuen tractat, welcher wegen
der handlung nach St. Thomas zwischen Ihro Kon. Mat. und
Seiner Churfurstl. Durchl. aufgerichtet werden wird, nach bil
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