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Nr. 21. 1693. 3. Marts. 463
aber hat sich ein jedes theil mit denen seinigen nach belieben
zu vergleichen.
10. Im iibrigen behålt derjenige general, welcher die auxi
liar-volcker commandiret, auch die jurisdiction uber dieselbe,
wenn er sich gleich mit des reqvirenten troupen conjungiret,
und soll von ihme gute justitz gehalten und wieder die delin
qventen nach anweisung der kriegsrechte verfahren werden. In
den kriegsactionibus aber hat er des reqvirenten oder dessen
generalen ordre, jedoch dass er nebst denen ihme von dem re
qvisito mitgegebenen iibrigen generals-personen zu allen kriegs
deliberationibus mitgezogen werde, zu folgen. Sonsten sollen
die auxiliar-volcker wie in allen und jeden kriegsdiensten und
actionen zu lande, weil zu wasser solche gebrauchen zu lassen
Churfurstl. Durchl. seite bedencklich, conjunctim oder separa
tim, also auch in denen qvartieren jederzeit des reqvirenten
volckern gleich gehalten werden.
11. Ferner, wann gleich derjenige, welcher hiilfe schicket,
in blossen terminis der hulfleistung verbleibet, und uber dem
nicht weiter in den krieg impliciret wird, weswegen er denn
auch mit dem andern theile nicht zu brechen sich vorbehålt,
so soll doch derjenige, welchem die hulffe geschicket wird, mit
dem beleidiger und invadenten keinen tractat, friede oder still
stand der waffen machen konnen, es seye dann, dass der hiilff
schickende nicht allein in solche handlung ausdrucklich mit
eingeschlossen werde, sondern auch seine volkommene sicher
heit dabey ohne einzige reserve erlange. Da aber der hulfflei
stende darum, dass er die hiilfe geschicket, mit dem beleidiger
und invadenten oder jemand anders in offentlichen krieg ge
nethe, so soll kein theil ohne des andern rath und ausdriick
liche einwilligung mit dem feinde in einige auch nur prælimi
nar tractaten sich einlassen, sondern alles was desfals notig
mit beeder theile gutfinden und consens dergestalt negotiiret
und tractiret werden, damit heede theile zugleich dabey ihre
gnugsame sicherheit linden und haben mogen.
12. Da auch die hiilfe, welche ein theil dem andern in
diesem defensiv-biindnis versprochen, nicht zulånglich seyn
solte, die gewalt, oppression und beschwerung des beleidigers
und offendenten abzuwenden oder demselbigen zu wiederstehen,
so soll auf solchen fall derjenige, welcher von dem beleidigten
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