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464 1693. 3. Marts. Nr. 21.
reqviriret ist, kraffl dieses zwar schuldig und gehalten seyn,
dem beschwerten und beleidigten theile mit mehrer hiilfe und
macht beyzuspringen, sich auch dazu, wann er die nothwen
digkeit siehet, auf weiter erfolgende reqvisition fertig raachen,
Jedoch yorher zwischen den contrahirenden partheyen jedes
mahl dariiber und auf was fiir condition solche hiilfe geschehen
solle, absonderlicher vergleich getroffen werden.
13. Auf den fall nun, wann die hiilfe wiircklich zu schicken
und das werck zum kriege ausschlagen miiste, oder aber auch,
wann nach gefiihrlen kriege die sache endlich durch einen
friede gehoben und beygeleget wird, hat derjenige, welcher ver
moge gegenwertiger defensiv-biindnis die hiilfe leistet, von dem
jenigen, dem er zu hiilfe gekommen, noch auch an desselben
lande wegen aufgewendeter uncosten oder erlittenen schadens
das geringste nicht zu prætendiren oder von demselben zu be
gehren, ausser dass derjenige, dem die hiilfe zugeschicket, auf
den entstehenden fall krafft dieser biindnis zu gleichmåssiger
versprochener hiilffleistung auf eben diese conditiones gehalten
und verbunden seye.
14. Die in dieser alliance ausdriicklich benannte hiilffe
und auch die, davon in vorhergehenden 12ten articul gedacht
wird, sollen beede hohe paciscirende theile einander ohne eint
zige exception und ausrede auf beschehene reqvisition zuzu
schicken schuldig seyn, es wåre dann, dass derjenige, welcher
die hiilfe schicken soll und darauf reqviriret ist, selbsten von
jemand in seinen reichen, chur-fiirstenthumen und landen ent
weder bereits iiberfallen und attaqviret oder deshalber immb
nens evidens periculum verbanden wåre.
15. Ferner ist auch verglichen, dass alle und jede lånder,
plåtze und vestungen, welche der reqvirent mit zuziehung der
ihme zugeschickten auxiliar-volcker wieder einnehmen und oc
cupiren oder von dem invadenten gewinnen und acqviriren
mochte, ihme allein bleiben sollen, ohne dass der assistirende
theil an den assistirten deswegen das geringste prætendiren moge.
16. Diese defensiv-biindnis soll drey nacheinander folgende
jahre wehren, und soll nach befinden vor ablauf dieser zeit von
deren prolongation und verlångerung geredet werden.
17. Nachdem nun diese zusammensetzung und defensiv
alliantz obgedachter massen zu keines menschen ofifension oder
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