- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 22. 1693. 3. Marts. 473
rung zu beyder theile sicherheit, auch dero erlangten und ha
benden rechten manutenentz wieder alle und jede, wer die auch
sein mochten, so den einen oder anderen feindlich iiberziehen
und angreifen wiirden, eine wahre und sincere freundtschafft
und defensive-bimdniiss hiermit und krafft dieses errichtet sein
und bleiben, auch von beyden theilen mit gutem glauben auf
richtig gehalten werden.
2. Zu solchem ende wollen Ihre Kon. Mat. und des herren
landgrafen F. Durchl. bey gegenwertigen gefåhrlichen låuften
auf alles, so vorgehet, ein wachendes auge haben, wan das eine
theil etwas in erfahrung bråchte, so dem andern zu præjudiz,
schaden oder gefahr gereichen konte, solches demselben in ver
trauen communiciren und offenbahren lassen, damit also von
beeden seiten die notturfft desfalss weiter beobachtet, und was
zu vorkehr- und abwendung sothaner gefåhrligkeit, schadens
und nachtheils thun- und nutzlich sein mochte, in zeiten be
schlossen werden konne.
3. Wollen dieselbe auch dero behuef ihren an frembten
orthen sich befindenden ministris anbefehlen, dass sie mit ein
ander fleissig und vertraulich communiciren, auch sich zu be
forderung des einen oder andern bestes und interesse die hand
getreulich bieten und de concert gehen sollen.
4. Als nun solcher gestalt diese biindniiss zu keiner offen
sion oder beleidigung, sondern angeregter massen eintzig und
allein dahin angesehen, damit Ihre Mat. und des herren land
grafen F. Durchl., dero successoren und erben, auch lande und
leuthe in sicherheit und ausser vergewaltigung sein und bleiben
mogen, also dafern es sich wieder verhoffen begeben und zu
tragen solte, dass nach dato der ratification dieses tractats Ihre
Mat. oder des herren landgrafen F. Durchl. von jemanden, wer
dei auch sein mochte, feindlich angefallen oder in ihren rech
ten mit gewalt turbiret wiirden, so soll das theil, so nicht be
leidigt worden, dem beleidigten auf beschehene notification ohne
eintzige wiederrede beyzustehen und so viel volcker zu hiilfe
zu schicken schuldig sein, wie in nachfolgenden articulen deut
lich gemeldet wird.
5. Und wie in dieser defensiv-alliance an seiten Ihro Kon.
Mat. dero furstenthumer und grafschafften im Romischen reich
mit allen ihren juribus, regalien, hoch- und gerechtigkeiten, und

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