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550 1693. 12, Juli. Nr. 26.
consideration kommen muss, keines weges zu ziehen. Jeden
noch aber bleibt dem heuersmann, falss er sich hierunter zu bart
belegt zu seyn vermeinte, seine nothdurfft gehorigen weitern
ohrts vorzutragen und die rechtliche entscheidung zu suchen,
bevor.
8. Achtens. Nicht weniger behalten vorgedachte vorwercke,
giither und låndereyen, so weit und so lange sie unbemeyert
sind, die freyheit und exemption von allen ordinariis und ex
traordinariis oneribus, contributionibus, einqvartierungen und an
dern beschwerden zu kriegs- und friedenszeiten, wie die nahmen
haben mogen. Falss aber einige stiicke davon kiinfftig bemeyert
wurden, sollen sie zu den oneribus publicis gleich andern ge
meinen unterthanen der graffschafften pro rata concurriren.
9. Neundtens. Wegen unterhaltung leiche, dåmme, siele,
siel-tieffen, schlengen, schlachten und dergleichen verbleiben
mehrbedeutete vorwercke und unbemeyerte låndereyen zwar bey
ihrer bissherigen freyheit und gewohnheit, es sollen aber gemelte
vorwercke und unbemeyerte låndereyen, weil keine wurckliche
teiche darauf haften, dem gemeinen teichwesen zu guthe jåhr
lich achtzehen grothen von jedem jiicke in der besten classe,
und von denen ubrigen in der mittlern, geringen und gantz ge
ringen classe das bisher gewohnliche quantum nach proportion
und wie von Ihrer Kon. Mat. selbsteigenen unbemeyerten lånde
reyen und vorwercken geschieht, immediate in die verordnete
teich-casse zu Oldenburg, oder wohin die lieferung solcher gel
der sonst geordnet wird, entrichten und sonst mit keinem meh
rern beschwehret werden, es wåre dann, dass, so Golt verhiite,
sich schwehre teich- oder siel-schaden begeben oder gefåhrliche
abbriiche des landes ereugneten, wozu entweder die vogteyen,
darinnen obberuhrte vorwercke und låndereyen gelegen, oder
auch das gantze land gemeine hulffe leisten miiste, alsdann sol
len die gråffliche oder andere besitzere derselben pro rata mit
einer mehren beyhulffe, woriiber man sich alsdann zu verglei
chen, so lange die noht und gefahr dauret, zu concurriren schul
dig seyn.
10. Zehendtens. In ubrigen puncten oder fållen haben Ihre
Kon. Mat. sich und dero successoren in der gråfflichen regie
rung die superioritet oder territorial hohe landesobrigkeit iiber
offtgemelte vorwercke, låndereyen und deren einhaber, gleich
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