- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 26. 1693. 12. Juli. 551
wohl denen darauf obbesagter massen verschriebenen immuni
tåten, freyheiten und gerechtigkeiten unabbruchig, imgleichen
mit dem reservat und privilegio, dass mehrberuhrte vorwercke,
låndereyen und deren qualificirte einhaber keiner niedern in
stantz oder untergerichten subject seyn, sondern jederzeit imme
diate unter Ihr. Kon. Mat. und dero successoren in den graff
schafften regierung, gebot, verbot und jurisdiction stehen sollen,
solenniter reserviret und vorbehalten.
11. Eilfftens. WoIIen Ihre Kon. Mat. ferner das ambt Va
rel mit dem residentzhausse, vorwercke, flecken, seinen dorf
fern, unterthanen und anderen pertinentien, wie solches ambt
land- und see- oder Jahdewerts vormahls gewesen, auch nebst
dem jetz- und kunfftigen anwachse aussenteichs zwischen dem
ambte Neuenburg und der vogtey Jahde — wovon die grentzen
zu ende dieses vergleichs in einer absonderlichen beylage or
dentlich verzeichnet und nocb vor der ratification durch unpar
theyische dazu geschickte leute in eine zuverlåssige charte ge
bracht werden sollen — die gegend nach Arngast, so mit unter
die Varelische jurisdiction zu rechnen, mit eingeschlossen,
imgleichen dem grunde und boden, worauf die festung Chri
stiansburg gelegen, sambt denen darinnen stehenden herrschafft
lichen heussern, ansgenommen das gerichtshauss, backhauss
oder rossmuhle, die kirche, item des commendanten und corn
missarii beede stalle, die grosse briicken, wie auch eines von
den beeden Christiansburgischen sielen und aller der am walle
gegen die Jahde zu und sonst långst dem canal geschlagenen
und nach nunmehr niedergelegter festung des ohrts nicht mehr
nohtigen holtzung, welche stiicke sambt und sonders sich Ihre
Kon. Mat. zu beliebiger abbrechung und wegfiihrung der mate
rialien und deren anderwårtigen gebrauch vorbehalten, dem
gråftlichen pupillen alsoforth nach beschehener mutuellen rati
fication dieses vergleichs wieder einreumen und abtreten, jedoch
dass der nocb ubrige rest des Christiansburgischen walles von
den so genandten drey klappen an biss zu dem vierten klappen
nach der Jahde werts, wie auch die contrecharpe nebst den
lavelins auf des gråftlichen pupillen kosten vollends niederge
rissen, und der wall in die form eines gemeinen landt-teichs
redigiret werde. Was auch selbige zeit den ambtsuntertha
nen oder heuersleuten an restanten noch ausståndig, soll dem

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