- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
563

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 26. 1693. 12. Juli. 563
alle dero nachfolger in der gråfflichen regiemng bey koniglichen
wahren worten, tren und glauben, obig veraccordirte puncten
ohne mangel koniglich und beståndig zu hallen und zu erfullen,
darwieder nichts zu thun, noch durch andere thun zu lassen,
begeben sich auch vor sich und alle dero nachfolger in der
gråfflichen regierung alles ferneren anspruchs, welcher auf die
dem gråflichen pupillen und seinen frauen schwestern mittelst
diesen vergleichs gebliebene guther etwa noch zu machen ge
wesen, als welcher hinfuhro weder Ihr. Kon. Mat. noch einigen
dero successoren oder lehens-agnaten weiter zu statten kommen,
sondern eins fur alles hiermit getodtet und auf ewig cassiret
sein soll.
Alles beederseits getreulich ohne eintzige argelist oder ge
fåhrde.
Dess zu stetem urkundt und fester verbindlichkeit ist dieser
recess von wegen Ihrer Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwegen
etc. durch gewisse committirle ministros und råhte, abseiten
des gråfflichen pupillen aber durch eingangs benandte gråffliche
beede herren contutores behandelt und geschlossen, auch darbey
reciproce verabredet und versprochen worden, dass die gehorige
ratificationes dariiber von beeden seiten auf negstkiinfftigen Mar
tini fag dieses lauffenden jahres alhier zu Copenhagen
und ausgewechselt, und damit die gråffliche frau mutter und
vormiinderin ihres ohrtes sich ebenmåssig in zeiten dazu an
schicken und wegen Ihr zu kurtz fallender frist keine entschul
digung machen konne, Ihr eine beglaubte copey dieses neu fest
gestelleten haubtvergleichs durch einen notarium oder andere
sichere persohn unverziiglich zugesendet, auch sonst im ubri
gen von des gråfflichen pupillen gesambter dreyen jungern frauen
schwestern eheherren und gemahlen, soweit obiger recess die
selbe concerniret, ein original-acceptations- und genehmbhal
tungsdocument zugleich in duplo ausgestellet, und darvon eines
zu der koniglichen cantzeley, das andere aber zu handen der
gråfflichen vormundschafft geliefert werden solle.
So geschehen zu Copenhagen den 12ten Julii anno Chrisli
1693.

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