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ÖFVERSTE NILS DJURKLOWS LEFNADSTECKNING 153
haven untergeben, und nach anleitung einer absonderlich dessfalss
zu gestelleten ordre dess Commando halber dem Commandeur Cor-
nelio Crass adjungiret undt an die Seite gesetzet; alss ist zu seiner
bessern information ibm nachgesetzte instruction aussgekehret, damit
Er umb so viell eigentlicher belehret seij, wie Er sich hierunter zu
verhalten, und worauff Er beij diesser Commission seine dienste son-
derlich zu richten habe.
1:o Weill färnemblich dass absehben beij hiesigen zum Kriege
aussgerästeten schiffen diesses ist, dass hiesiege käösten undt fabr-
wasser fär den feindlichen Capern möglichst geschizet, undt der
cinlauff der sonst anhero destinirten Schiffe befodert werden mögen;
So wirdt Er, so baldt seine Fregatte Carlsshaven völlig zugerästet,
sich hinauss förs Neue-Diep begeben, daselbst fleissig kreutzen, auch
vor allen dingen die Ruden undt die Peene unnacbhlässig recogno-
sciren, undt bester wmassen verhäten, dass von dess feindess fahr-
zeug nicht dass geringste gross oder klein in besagte reviere ein-
lauffen möge.
2:0 Alle Dän- alss Brandenburgische Capers undt Kauffardeij
Nchiffe wie auch alle aundere unter jez besagte bohtmässigkeit (7) be-
hörige Fahrkäösten, die man wirdt erreichen können, soll er nach
bestem Vermögen zu bemeistern trachten, auch mit allem darauf
betindtlichem Volcke undt guth herwarts in sicherheit bringen, undt
wass von denen sachen, so an bordt sindt und den passagiren zu-
gehöret, Ilhm undt den andern Officiren wie auch botbsleuten zu
kompt, behalten, dass iäbrige aber, worunter alles wass zur defension
gehörig, mit verstanden, zu Ihr Königl. Maij:tts dienst so lang in
gute acht nehmen biss es in behörige hände richtig öber lieffert
werde.
3:0 Die Kauffardey Schiffe und zur blossen negotie dienende
fahrkästen aber, die nicht dän- oder brandenburgisch sondern ent-
weder neutral sindt oder der Cron Schweden freunden undt andern
mit dero in bändniss stehenden Volckern, in sonderheit den Hollän-
dern, angehören, wenn selbige nach Schweden undt neutralen ohrten
wollen, oder auch von den gleichen Pläzen kommen, und solches
aus fleissiger examiniring der Leute. Pässe undt connessementen
gnugsamb erhellet, soll er alss dann unangefochten und unmolestirt
passiren, Jedoch der Königl. flayge den geböbrenden respect erzei-
gen lassen; Daferne aber dieselbige auff feindliche hafen zu fabren
betroffen werden, so ist es zu foderst ohnstreit, dass er dass Jenige,
so von Contrebande waaren darin betindlich, beraussnebme, und zu
Ibr Königl. Maij:tts besten alss Preiss anhero bringe. Im tbrigen
kann Ihnen die fahrt auch auf feindtliche Örter nicht verbotten wer-
den, ess seij daun dass sie von feinden befrachtet und feindes Gäter
inne haben, welches jedoch allein den holländern, dass sie feindtlich
Gutb obne Visitation föhren mögen, in dem letzt gescehlossenem Com-
mercie tractat indulgiret ist. Unter dessen doch, im falle er der-
gleichen Schiffe von ilnen ertappen könte, welche mit Rogken und
andern alhier benöthigten getreijdig, (und vietualien), im gleichen
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