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aber jemand von der Stadt und Landes Einwohner alhie
verbleiben will, soll es ihme frey stehen.
2:o. Sollen so woll Militair als Civil Bedienten, wie
auch Priester und Bürgerschafft mitt alle und jede, wes
standes sie sein mögen, frey ihr Eygenthumb mittnehmen,
worzu d. H. General Major verspricht nötige Fahrzeuge
nebst Pass und Con[v]oye, damitt die kranken, wie auch
oben angefurtes Eigentumb von hier nach Chronburgh,
oder wo es am fugligsten sein kan, zu wasser hingebracht
werden; doch dabey dass solche Fahrzeuge zurück auff
Paroli abgelassen werden.
3:o. Soll der Gwarnizon nach einnahme der Festung
und des Schlosses, aus der in Kexholm befientl. Magazin
auff 14 Tage Prowiant gerichet werden.
4:o. Auf Schwedischen Königl. May:tz Seiten
dagegen, wirdt nicht allein die sämbtliche Artilerie, bestehende
in Stucken, Mörser, Munition etc. wie auch allen dem
zugehörigen, und der Fortification zustendigen apparat, in der
Festnung zulassen, sondern auch versichert, das alle
verborgenen minen so in oder auser der Festung verhanden
sein mögten sollen auf Paroli offenbaret, wie auch was
noch in denen Magazinen verhanden, nicht verschwiegen
werden.
5:o. Auf Ihro Gross Czarischen May:tz Seiten, wirdt
versichert, das keiner von der Soldatesqve soll gezwungen
werden wieder Eidespflicht Dienste anzunehmen, in gleichen
auch das der gwarnizon weder bei Einräuchung der
Fest-nungh, noch auf den marche in keine Stucke anders alls
woll, und ohne all Fienteliche Begegung gehalten werde,
wie auch ihren Zustand d. H. General Majoren Lybecker
zu berichten, in übrigen, und da etwan wieder Verhoffen
von einem oder dem anderen für sich und besonders was
ohnfreundiiches geschehen solte, das solches der gebur
nach geandet, und diesen getroffenen Accorde keines weges
nachteilich seyn solle.
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