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Mohnadtz Proviant, welche innerhalb 8. tage oder wan
müglich eher angeschaffet werden müsse.
3. Verlanget d. H:r Commendant, dass Er mit seiner
Guarnizon den geradesten weg auff Rewall untergleitung
einer sicheren Convoye auff Piep, u. Johannis kirchen u.
so weiter durch die Ordinarie landtstrasse marschire.
4. Wird verlanget dass wen einige Officierer so ihre
mobilien verkauffen oder deponiren wollten sich finden
sollte, solches ihnen ohne einige hinderung verstadtet oder
künfftig nach gelegenheit abholen zu lassen freystehen soll.
5. Wirdt Expresse vorbehallten, u. bedungen, dass
kein Solldat zu Ross u. fuuss hohes undt niedrigen Standes,
unter wass vorwant es auch sein möge aufgehallten
ange-grieffen oder einerley weise mit gewallt oder list
debou-chiret werden möge, und da auch jemandt der gemeine
knechte zu desertiren trachten sollte, soll sein eigener oder
negster Officierer in der gühte, oder wo solches nicht zu
reiglich mit violence da von abzuhalten keines weges
gehindert undt molestiret werden.
6. Dass alle arrestanten u. Deliquenten mögen
ungehindert unter arrest mit genommen werden.
7. Verlanget d. H:r Commendant, dass alle Ihrer Königl.
May:tten von Schweden Unterthanen Adell, König!. Civil
bediente u. Priester Ampt u. landtleute, sampt Ihren Frauen,
kindern u. gesinde, des gleichen ihre Mobilien u. haabe,
gleichfalls ein ungehinderter abzug, unter sicherm geleite
verstattet werde.
8. Desideriret d. H:r Commendant dass hiessiger
Magistrat, nebst d: Priesterschafft u. gesampten Bürgern bey
ihren P[r]ivilegiern Religion undt freyheiten, wie Sie solche
von Ihr königl. May:t von Schweden allergnädigst erhallten
geschützet, und ihnen solche ungekränckt gelassen werden
mögen.
9. Fallss einige auss dem Raht, Priester und
Bürgerschafft mit ihre haabseeligkeit von hier wegreissen wolten,
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