- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 5. Laurentius Petri auf dem Höhepunkt seiner Wirksamkeit

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THEODOR VAN HAAG S. J.

rius noch i. Petr. 5, 2-4 als Ermahnung an die Neugeweihten.
Darauf stimmt er den Hymnus »Nun bitten wir den Heiligen Geist» an.
Der Chor nimmt den Gesang auf und macht ihn zum Introitus für
die unmittelbar folgende Messe, in der die Neugeweihten zur
Kommunion gehen.

Der lutherische Charakter dieser Ordination ist schon durch ihre
deutschen Vorbilder ausser Frage gestellt. Der Ordinarius hat seine
Weihevollmacht von der Gemeinde und übt sie in ihrem Namen aus.
Das Vaterunser als Weihegebet, das die Handauflegung begleitet,
erregt ernste theologische Bedenken. Ihm liegt nicht der
kirchliche Glaube an das Priestertum, sondern die lutherische
Amtsauffassung zugrunde. Durch die Einführung des Vaterunsers anstelle
des traditionellen Weihegebets soll die Hinwendung zur
reformatorischen Anschauung eigens hervorgehoben werden. In dem auf das
Vaterunser folgenden Gebet »O ewiger und barmherziger Gott . . .»
ist sie dadurch angedeutet, dass die Priester Lehrer genannt werden.
Der Heilige Geist wird auf sie herabgerufen, damit das Evangelium
rein und unverfälscht erhalten bleibe. Das »reine Evangelium’) ist
aber natürlich identisch mit der lutherischen Auslegung.

Zum gleichen Ergebnis führt eine Untersuchung des Formulars
für die Bischofsweihe.30 Dieser Ritus ist nicht primär und
selbständig vorhanden, sondern ganz einfach auf dem Ritus der
Priesterweihe aufgebaut. Die Kirchenordnung von 1561 kennt
bezeichnenderweise für einen gewählten Bischof, der noch nicht zum Priester
ordiniert worden ist, überhaupt keinen eigenen Weiheritus. Bei
seiner Weihe soll man wörtlich die oben beschriebene Form der
Priesterweihe einhalten.31 Für den Fall, dass der gewählte Bischof
schon einmal die Priesterordination erhalten hat, hat die
Kirchenordnung von 1561 zwar einen besonderen Weiheritus. Er
unterscheidet sich aber nur dadurch von dem Formular für die
Priesterweihe, dass an Stelle der Texte aus Titus 5 und Apg. 20 nun Luk.
12, 42-48 mit einer entsprechenden Auslegung tritt. Diese
Auslegung über die Pflichten des neuen Bischofs schliesst mit der Frage
des Ordinators, ob der Bischofskandidat das Gesagte tun will,
worauf dieser mit Ja antwortet. Dieses einfache Versprechen vertritt
die viermalige (1571: fünfmalige) Beteuerung des Ordinandus bei

30 a. a. O., S. 169-73.

31 KO 1561 LSB T 131 fol 125.

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