- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 5. Laurentius Petri auf dem Höhepunkt seiner Wirksamkeit

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IOO

THEODOR VAN HAAG S. J.

gesungen, worauf das zugehörige Gebet und das Gebet für »Lehrer»
folgt. Wie schon 1561 folgt auf den Text 1. Tim. 3 nun Luk. 12,
42-48. Die Auslegung dieser Schriftstelle ist fast dieselbe wie 1561,
und zum Schluss antwortet der Ordinandus auf die Frage, ob er das
Gesagte erfüllen will, mit Ja. Es folgen die gleichen Fragen und das
gleiche Versprechen wie bei der Priesterweihe. Dieser Teil des Ritus
war 1561 nicht erwähnt worden. Neu hinzu kommt ausserdem 1571
das Nicänische Glaubensbekenntnis, das vom Ordinandus
gesprochen wird. Vor der Handauflegung singt der Chor das Responsorium
»Sint lumbi vestri praecincti». Die Handauflegung, die der
Ordinator zusammen mit etwa anwesenden anderen Bischöfen und
Priestern vornimmt, ist mit dem begleitenden Vaterunser und dem
Gebet »O ewiger und barmherziger Gott . . .» wieder genau gleich der
Priesterweihe, ebenso das Schlusslied des Chores »Nun bitten wir
den Heiligen Geist». Bei der Messe soll der neue Bischof als erster
von allen kommunizieren.

Die volle Parallelität, man kann sagen Gleichheit, von
Priester-und Bischofsordination lässt auch letztere als lutherische
Amtseinführung erscheinen. Die Gebete um den Heiligen Geist sollen
nicht die Mitteilung übernatürlicher Vollmachten erflehen, sondern
persönliche Gnaden zur treuen Erfüllung des Berufes. Auch der
Bischof muss sich zum reinen Evangelium bekennen. Man kann
zugeben, dass den Zeremonien und Gebeten, wenn man sie aus
jedem Zusammenhang herausreisst, zur Not meistens ein katholischer
Sinn unterlegt werden könnte. Aber auf Grund ihres historischen
Ursprungs und der Verbindung mit den theoretischen Darlegungen
der Kirchenordnung ist ihr lutherischer Charakter und die bewusste
Ausschliessung der katholischen Priester- und Bischofsidee über
jeden Zweifel erhaben.33

Eine Synode in Uppsala am 22. August 1572 beschloss, man
solle sich in allen kirchlichen Gebräuchen und Zeremonien an die
Kirchenordnung von 1571 halten.34 Damit war das Werk des
Erz-bischofs gültige Norm geworden. Doch setzte sich die Kirchenord-

33 Zu demselben Ergebnis kommt L. Devvailly in seiner Analyse der
Weiheriten. Revue des Sciences Philos. et Théol. 27 (1938) 408-10. 415-16.
De-wailly skizziert auch gut die prinzipiellen Voraussetzungen einer derartigen
theologischen Untersuchung, a. a. O. S. 400-402.

34 SRA I, 2, S. 443.

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