- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 8. Die Unionsverhandlungen mit Rom und die Frage der schwedischen Weihen

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die apostolische sukzession in schweden

Ii/

päpstlichen Autorität abhängig. Ein zweiter Grund zum Zweifel
ist die Überspringung der vorhergehenden Weihegrade. Keiner
dieser Bischöfe hat die sogenannten niederen Weihen erhalten, vielen
fehlt ausserdem die Diakons- und Priesterweihe. Pro affirmativa,
d. h. für die Echtheit der genannten Bischöfe, spricht ihre Herkunft
von ursprünglich katholischen Bischöfen, die später die eine Kirche
verliessen, sich um die päpstliche Bestätigung neuer
Bischofskandidaten nicht kümmerten und bei ihren Bischofsweihen den
katholischen Ritus ganz, teilweise oder gar nicht beobachteten. Auf diese
erste Generation ehemals katholischer Bischöfe folgen andere, die
wir hier der Kürze halber protestantisch nennen wollen. Es ist
nicht ganz klar, ob sie an dieser Stelle in cumulo als eine einzige
zweite Generation aufgefasst werden, oder ob unter den episcopi
»recepti» eine dritte Generation zu verstehen ist, die von der zweiten,
bereits protestantischen, geweiht wurde. Dem ursprünglichen Sinn
des Wortes recipere gemäss wären unter den »recepti» solche
Bischöfe zu verstehen, die aus der Zahl der protestantischen Bischöfe
unter irgend einer, hier nicht näher bezeichneten Rücksicht
ausgewählt wurden. Dem historischen Tatbestand wird man aber
besser gerecht, wenn man unter den »recepti» eine dritte Generation
von Bischöfen versteht, die von bereits protestantischen ordiniert
wurden.

Neben dem Abschnitt: »Pro affirmativa videtur facere . . .» steht
rechts als eine Art zweiter Antwort: »Hi quidem consecrant,
verun-tamen peccant neque habent iurisdictionem.» Die hier gemeinten
Bischöfe sind mit anderen Worten echte Bischöfe mit Weihegewalt,
wenn auch ohne Jurisdiktion.44 Mit dieser Stelle beginnt die erste
grosse Schwierigkeit bei der Interpretation des Textes. Welche
Bischöfe sind gemeint: nur die katholischen, die sich von der Einheit
der Kirche getrennt haben, oder auch ihre protestantischen Nach-

44 Diese Bischöfe haben die priesterliche Gewalt (potestas ordinis), kraft
derer sie die priesterlichen Kultakte, vor allem die dem Bischof vorbehaltene
Spendung der Firmung und der Priesterweihe vollziehen können. Ihnen fehlt
die Regierungsgewalt im engeren Sinne (potestas iurisdictionis), durch die
ihnen das Gesetzgebungs- und Aufsichtsrecht für ihr Bistum zusteht. — Die
Verfasser der Antwort halten sich, wie bereits erwähnt, an die schon von
Thomas vertretene Sentenz, die bischöfliche Regierungsgewalt gehe letzlich auf
die päpstliche zurück. Daraus folgt dann, dass schismatische Bischöfe
Weihegewalt, aber keine Jurisdiktion besitzen.

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