- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 8. Die Unionsverhandlungen mit Rom und die Frage der schwedischen Weihen

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die apostolische sukzession in schweden Ii/

sichtigt denken. Das rechts stehende »Hi quidem ...» macht eine
Ausnahme von dem oben gefällten Gesamtverdikt und erkennt die
Weihegewalt der nach dem vollständigen katholischen Ritus
ordinierten protestantischen Bischöfe an.46 (Was von denen zu halten
ist, die mit teilweise katholischen Riten — »vel observantes . . .
aliquos ritus antique consecrationis» — geweiht werden, bleibt in
Dunkel gehüllt.) Nach einer Zwischenbemerkung wird in den
Abschnitten »Quaeritur ergo» und »Quid sentiendum» die Frage nach
der Priesterweihe und dem Abendmahl aufgegriffen und ebenfalls
negativ entschieden.

Zu den bereits erörterten Schwierigkeiten des Textes kommt
hinzu, dass die Propositiones aliae die tatsächlichen Verhältnisse
nicht korrekt wiedergeben. So ist die Behauptung, die
ursprünglich katholischen Bischöfe hätten die päpstliche Bestätigung für
neue Weihen »ex contemptu» nicht abgewartet, in dieser allgemeinen
Form unrichtig. Bedenken erregt auch die Mitteilung, bei der
Priesterweihe werde statt »accipe potestatem offerendi sacrificium pro
vivis et defunctis» gesagt: »accipe potestatem consecrandi corpus
Domini etc. et absolvendi a peccatis». Die Kirchenordnungen von
1561 und 1571 kennen derartige Formulierungen jedenfalls nicht.
Ob nicht Possevino oder seine Gewährsmänner einem Irrtum zum
Opfer gefallen sind im Zusammenhang mit dem heftigen Kampf der
Lutheraner gegen das »offerre sacrificium pro vivis et defunctis»?
Sollte Possevinos Bericht jedoch auf Wahrheit beruhen, so hätte
sich eine alte, im lutherischen Sinne umgearbeitete Weiheformel bei
der Ordination der Priester lange erhalten. Wir hätten dann den
Fall einer absichtlichen Änderung des Weihegebetes, um den
Opferpriestergedanken auszuschliessen, ähnlich wie es in England zur
Zeit Eduards VI. geschah.

Besondere Erwähnung verdient die Zwischenbemerkung:
»Aliquid videntur isti habere umbrae vel conscientiae contra hos
status . . .» Die mit »quia» eingeleitete Begründung dieses Zweifels an
den eigenen Bischöfen lässt grammatisch eine doppelte Übersetzung
zu, je nachdem man die Worte »et in Anglia et in alijs locis» zum
Verbum oder zum Subjekt des Satzes zieht. Im ersten Fall wäre

Je Ein Versuch, die Stelle »Hi quidem . .» als Antwort auf den Abschnitt
»Quaeritur ergo . . .» zu nehmen, scheitert an denselben Schwierigkeiten wie
die oben abgelehnten Deutungen

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