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handles som de nys nævnte, eller som den tredje Gruppe;
for disses Vedkommende anbefales det at lade dem
gennemgas Straffen paa sædvanlig Maade, indtil det bestemte
Lavmaal er naaet, for, hvis de saa maa antages at behøve
fortsat Frihedsberøvelse, at lade dem overgaa til den
ovenomtalte Fællesanstalt. Sluttelig fremhæves, at man ved den
nye Institutions Anvendelse naturligvis agter at bevare den
betingede Løsladelse.
Ligeledes som Sikkerhedsstraf træffe vi den ubestemte
Straffedom i det svejtsiske Udkast *). hvis § 44, der omhandler
»Verwahrung vielfach Riickfaltiger«, er saalydende:
§ 1. »Wird jemand wegen eines Verbrechens gegen
Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen Treue und
Glauben, gegen die geschlechtliche Sittlichkeit und
Frei-heit oder wegen eines gemeingefahrlichen Verbrechens zu
Freiheitsstrafe verurteilt, der wegen soleher Verbrechen
schon viele Freiheitsstrafen erstanden hatte, und waren,
als er das neue Verbrechen beging, noch nicht 3 Jahre
abgelaufen, seit er die letzte dieser Freiheitsstrafen
erstanden hatte, so kann das urteilende Gericht seine Verwahrung
bei der zuständigen Bundesbehörde beantragen, wenn es
uberzeugt ist, das der Verurteilte nach Erstehung derStrafe
wieder ruckfallig wurde, und es die Verwahrung als geboten
erachtet.*
§ 2: »Die Bundesbehörde untersucht sein Vorleben,
seiné Erziehung, seine Familienverhältnisse, seinen Erwerb,
seine körperliebe und geistige Gesundheit, sowie die
Verbrechen, die er begången, und die Strafen, die er erstanden
hat, und vernimmt ihn selbst daruber ein. Ist die Behörde
uberzeugt, dass der Verurteilte nach Erstehung der Strafe
wieder ruckfallig wurde, und erachtet sie die Verwahrung
geboten, so ordnet sie die Verwahrung des Verurteilten fur
*) Vorentwurf zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch nach der
Beschlfiaaen der Erpertenkommission. Berlin 1894.
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