- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
221

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand

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DIE STAATSVERFASSUNG.

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•dem ganzen Reiche die Auflösung. Auf kirchlichem Gebiete wurde indes die
Einheit gesichert, als Schweden 1164 einen gemeinsamen Erzbischof erhielt, und
bald hört man wieder nur von einem einzigen Könige sprechen, wenngleich die
Reichseinheit lange Zeit schwach und das Wahlreich anerkannt war.

Während in Mitteleuropa um die Mitte des 13. Jahrhunderts das Königtum
gegen den Feudalismus kämpfte, hatte es in Schweden gegen den Partikularismus
zu kämpfen. Der Zentralisationsgedanke wurde um jene Zeit von ein paar
kraftvollen Herrschern aus dem Geschlechte der Folkunger aufgenommen, die
es verstanden, die bedeutenden Männer des Reiches, geistliche sowohl wie
weltliche, um sich zu sammeln. Es zeigt sich ein starker Aufschwung der
Königsmacht; um den König sammelt sich aber auch als eine Art Vertretung des
Reiches ein Rat (Rat des Königs oder des Reiches), bestehend aus den erwähnten
bedeutenden Männern. Unter ihrer Mitwirkung begann eine Reichsgesetzgebung,
die schliesslich in der Mitte des 14. Jahrhunderts in einem gemeinsamen
Landrecht gipfelte, das in dem »Königsbalken» (Gesetz tiber Rechte und Pflichten des
Königs) genannten Kapitel auch die Staatsverfassung berührt. Das 13.
Jahrhundert war auch die Zeit der grossen gesellschaftlichen Veränderungen, des
Hervortretens der Stände, worüber bereits in einem früheren Abschnitt berichtet
wurde.

Von der Mitte des 14. Jahrhunderts ab folgt in Schweden eine Periode
innerer Verwirrung. Ein Feudalismus konnte allerdings niemals Platz greifen,
wenn auch Ansätze dazu vorhanden waren; jedenfalls aber begannen die
bedeutenden Männer der Königsmacht über den Kopf zu wachsen, und diese
war nicht so organisiert, dass sie jenen die Spitze bieten konnte. Da wurde die
nationale Entwicklung durch die Union mit Dänemark und Norwegen
unterbrochen (1307); die’ Unionsherrscher vernachlässigten bald die schwedischen
Interessen und Hessen zeitweise das Land ohne Verwaltung. Dies hatte zu
Anfang des 15. Jahrhunderts (1434) eine starke nationale Bewegung zur Folge,
die gekennzeichnet wird durch das Hervortreten der Bauern unter Führung des
niederen Adels. Im Zusammenhang hiermit zeigen sich neben älteren Formen
der Volksvertretung (Reichsrat, Herrentage) allgemeine Versammlungen, zu denen
auch die Bewohner von Handelsstädten sowie Bauern berufen wurden. So
entstand der schwedische Reichstag.

Gegen die Union wehrte man sich lange Zeit, indem man an die Spitze der
Regierung einen Reichsverweser stellte. Bei diesen verwirrten Zuständen konnte
jedoch von einer normalen Entwicklung der Staatsverfassung nicht die Rede sein.
Man war am Ausgang des Mittelalters kaum weiter als zu Beginn des 14.
Jahrhunderts.

Endlich wurde die Union mit Dänemark durch Gustav Vasa (1523—60) für
immer aufgehoben. Von neuem machte sich eine starke Königsmacht geltend.
Der katholischen Kirche wurde ein Ende bereitet, und die neue protestantische
Kirche wurde vom Könige abhängig; die Landschaften wurden ihrer Selbständigkeit
beraubt, das erbliche Königtum wurde eingeführt (1544), und die Staatseinheit
wurde zur Wirklichkeit. Die Könige aus dem Hause Vasa führten nach und
nach eine vollständige Organisation der Staatsverwaltung durch, die nach dem
Tode Gustav H. Adolfs durch das Regierungsgesetz ron 1034 vollendet wurde. Der
Reichsrat wurde zu einer ständigen Ratskammer, einem Senat in der Hauptstadt,
und unterschied sich mehr und mehr vom Reichstag. Dieser wiederum entwickelte
sich zu einem selbständigen Organ der Reichseinheit. Lange Zeit nur bei
besonders wichtigen Anlässen einberufen, gelangte er während der inneren
Zwistigkeiten am Ende des 16. Jahrhunderts dazu, bei allen bedeutungsvollen
Änderungen in der Stellung des Reiches mitzuwirken, die Gesetzgebung mit dem
Könige zu teilen, und für sich das Besteuerungsrecht in Anspruch zu nehmen,
während die sonstigen repräsentativen Formen, die Provinzialversammlungen u. a.

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