- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
223

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

DIE STAATSVERFASSUNG.

247

von 1719 und 1720 und in der Beichstagsordnung von 1723. Diese Gesetze
nannte man Grundgesetze.

Die Freiheitszeit (1718—72) ist interessant durch den Versuch, auf
gesetzgeberischem Wege eine freie Staatsverfassung zu organisieren: es ist einer
der ersten in der Geschichte der Neuzeit. Die Gesetzgeber hatten jedoch
keineswegs eine klare Vorstellung von der konstitutionellen Monarchie und ihrem
Wesen. Sie waren hauptsächlich von altschwedischen Formen und Begriffen
beherrscht, die sie nur den Bedürfnissen des Augenblicks anzupassen suchten. Das
Ganze hatte den Charakter einer Reaktion gegen die Ubergriffe eines
voraufgegangenen Zeitabschnitts, die eine vollständige Unterbrechung der normalen
Entwicklung gebildet hatten; und wie es in solchen Fällen zu geschehen pflegt,
setzte man Übergriff gegen Übergriff, was um so gefährlicher war, als das Neue im
Gesetze so deutlich wie möglich präzisiert wurde. Die Königsmacht war
ausdrücklich all ihrer Vorrechte beraubt und wurde mit einem tiefen Misstrauen
behandelt, und in den sog. Königsgelübden hatte man ein Mittel, einem neuen
Könige noch mehr die Hände zu binden. Es liess sich denken, dass die Inhaber
der Königsmacht hierüber missvergnügt sein müssten und leicht dazu kommen
konnten, gegen eine solche Regierungsweise zu konspirieren. Das Ministerium
(die Reichsräte) hatte bald nur noch den Charakter von Bevollmächtigten der
Stände, die die Anweisungen ihrer Prinzipale entgegennahmen. Zwar konnte es
unter günstigen Umständen die Rolle eines Führers spielen, dazu aber mangelte
ihm zuletzt alle Fähigkeit. Übrigens hatte man so wenig Vorstellung von einem
modernen Ministerium, dass man die Reichsräte als unabsetzbar betrachtete, wenn
sie nicht förmlich von den Ständen aus ihren Ämtern entfernt wurden. Zwar
hatte nach Herausbildung des Parteiwesens die Übernahme der Macht durch
eine Partei eine Änderung in der Zusammensetzung des Reichsrats im Gefolge,
doch trug eine solche den Charakter einer Strafe und politischen Verfolgung.

Die Stände waren die Machthaber geworden, und es wäre verwunderlich
gewesen, wenn sie nicht das Gebiet überschritten hätten, das die Grundgesetze
ihnen anwiesen. Bald mischten sie sich in die Rechtsprechung sowohl wie in
die Verwaltung in einer Weise, die auch für das Privatrecht und die private
Sicherheit gefährlich wurde. Besonders verhängnisvoll wurde dieseMaehterweiterung
auf dem Gebiete der äusseren Politik, die in vollkommene Abhängigkeit von der
herrschenden Reichstagsmehrheit geriet. Die Einteilung in vier Kammern war
beibehalten; aber gerade diese Zusammensetzung sowie die grosse Anzahl von
Vertretern des Adels und die niedrige Bildungsstufe des Bauernstandes bewirkten,
dass man die wichtigsten Angelegenheiten einer Delegation von hundert Männern
(dem geheimen Ausschuss) zur Entscheidung übergab, die unter dem Schutze
des Verschwiegenheitseides handelte und sich somit lange Zeit ungehindert
Übergriffe erlauben konnte.

Natürlich förderte die Verfassung der Freiheitszeit die politische Spekulation.
Besonders seitdem die Entwicklung auf Abwege geraten war, wurde es für die
einen von Wichtigkeit, das System zu verteidigen, für die anderen, es zu
bekämpfen. Daraus entwickelte sich auf der letzteren Seite, anfangs unter dem
Einfluss der in den fünfziger Jahren des 18. Jahrhunderts auftretenden Hofpartei,
die Lehre von einer wirklichen Machtverteilung zwischen König und Reichstag,
oder von der konstitutionellen Monarchie.

Zunächst jedoch war es nicht diesen Theorien vergönnt, eine Änderung der
Staatsverfassung herbeizuführen; die Wandlung kam von anderer Seite. Der
Reichstag war nämlich ein Ständetag, und unter den Ständen herrschte keine
Einigkeit. Der Adel machte Anspruch auf die höheren Ämter, genoss allerhand
Vorzüge hinsichtlich des Rechtes, steuerfreien Grund und Boden zu besitzen,
und suchte eine Zeitlang durch Verhinderimg weiterer Erhebungen in den
Adelsstand sich selbst zu einer geschlossenen Klasse zu machen. Die Ämter

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:07 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/1/0247.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free