- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg

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DIE STAATSVERFASSUNG.

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das Lotsen- und Leu ch tfeu erwesen wie auch die Navigationsschulen
ressortie-ren; zum Finanzministerium das Grundbuchswesen, Anstalten für Handel,
Industrie und Schiffahrt, das Zollwesen, das Statistische Zentralbureau und das
zivile Pensionswesen; zum Kultusministerium, ausser kirchlichen Angelegenheiten,
auch Angelegenheiten betreffend öffentlichen Unterricht, Wissenschaft und Kunst
sowie fromme Stiftungen; zum Landivirtschaftsministerium Gemeindewälder und
Staatsdomänen, Landesvermessung, Landesaufnahme und Geologische
Landesanstalt, Fuhrwesen und Landstrassenwesen, Veterinär- und Gestütswesen sowie
(bis auf weiteres) die Armenpflege. Das Zivilministerium entspricht dem, was
in anderen Ländern gewöhnlich »Ministerium des Innern» genannt wird; zu
demselben ressortieren auch das Verkehrswesen, Sanitätswesen, Versicherungswesen
sowie im allgemeinen soziale Angelegenheiten.

Welch grosse Rolle die zentralen Behörden in der geschichtlichen
Entwicklung der Verwaltung Schwedens gespielt haben, ist bereits in dem
kurzen Rückblick zu Beginn dieses Abschnitts angedeutet worden.
Heutzutage ist ihre Bedeutung zwar geringer als beispielsweise während des
17. Jahrhunderts, aber doch immer noch sehr gross. Der grössere Teil
der Verwaltung geht durch sie hindurch, und ihre selbständige Stellung
gegenüber den Ministeriellen und dem Konseil bildet andauernd einen für
die Verwaltung Schwedens sehr charakteristischen Zug. Die zentralen
Behörden behandeln unter sie fallende Angelegenheiten unter eigener
\7er-antwortlichkeit und besitzen betreffs derselben selbständiges
Beschlussrecht; sie erstatten der Regierung von ihnen verlangte Gutachten und
sind befugt, Anträge an dieselbe zu stellen. Zu mehreren von ihnen
gehört eine umfangreiche lokale Verwaltung. Über ihre Beschlüsse kann
bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.

In älteren Zeiten waren diese Behörden alle kollegial, so dass das
Beschlussrecht nicht dem Chef allein, sondern sämtlichen Mitgliedern der
Behörde zustand. Nun hat jedoch, von den richtenden Behörden
abgesehen, nur noch eine geringe Anzahl die kollegiale Form; bei sämtlichen
neueren ist das Eigenmächtigkeits- oder Bureausystem durchgeführt
worden, das, bei Reorganisationen, teilweise auch bei einigen der ältesten
Behörden eingeführt worden ist.

Von den wichtigeren der zentralen Behörden (von den Gerichten abgesehen)
seien erwähnt: unter dem Justizministerium: Obergefängnisdirektion; unter dem
Ministerium der Landesverteidigung: Heeresverwaltung; unter dem
Marineministerium: Marineverwaltung und Lotsendirektion; unter dem Zivilministerium:
Generalpostdirektion (Reichspostamt), Telegraphendirektion, Eisenbahndirektion,
Wege- und Wasserbauamt, Wasserfalldirektion, Obermedizinalamt,
Reichsversicherungsanstalt, Reichsamt für soziale Angelegenheiten und Altersversicherungsamt;
unter dem Finanzministerium: Kammerkollegium, Staatskontor, Münz-und
Eichamt, Kommerzkollegium, »Kammergericht» (»kammarrätten», Obergericht und
Reichsrevisionsamt), Generalzolldirektion, Statistisches Zentralbureau, Oberbauamt
(üver-intendentsämbetet), Postsparkassendirektion, Patent- und Registrieramt sowie
Oberkontrollamt; unter dem Kultusministerium: Reichsarchiv, Kgl. Bibliothek,
Oberdirektion für die höheren Schulen und Oberdirektion für die Volksschulen; unter
dem Landwirtschaftsministerium: Domänendirektion, Landwirtschaftliche
Direktion, Obergestütdirektion, Landesvermessungsdirektion und Geologische
Landesanstalt Schwedens.

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