- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg

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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

der administrativen Rechtspflege, der noch nach der Einrichtung des
»Regierungsgerichts», d. i. Oberverwaltungsgerichts, seine höchste Instanz
im Staatsrate hat. Seit 1876, wo das Staatsministeramt eingeführt
wurde, hat der Staatsminister, d. h. Ministerpräsident, gewöhnlich eine
dieser drei Staatsratsstellen inne, bisher aber ist das Amt des
Ministerpräsidenten auch recht oft mit dem Amt des Vorstehers eines
Departements vereinigt gewesen. Von den drei konsultativen Staatsräten müssen
mindestens zwei ein ziviles Amt verwaltet haben.

Die Regierungsbeschlüsse werden vom König im Staatsrate gefasst, die
einzelnen Staatsräte können dagegen auf eigene Hand nicht einmal
weniger wichtige Fragen entscheiden.

In den Ministerien (Departements), die nach Bureaus organisiert sind,
werden nicht nur die Angelegenheiten zum Vortrag vor dem König im
Staatsrat vorbereitet, sondern durch sie werden auch die im Staatsrat
gefassten Beschlüsse ausgefertigt. Jedes Ministerium besitzt seine eigene
Kanzlei. Alle diese nebst dem Revisions-Prüfungsgericht (Nedre
Justitierevisionen) und dem Justizkanzleramt bilden zusammen die
Regierungskanzlei (Kungl. Maj:ts kansli), ausgenommen jedoch diejenigen
Abteilungen des Landesverteidigungs- und des Marineministeriums, welche die
Kommandosachen vorbereiten, d. h. solche Angelegenheiten, die der
König in seiner Eigenschaft als höchster Befehlshaber der
Kriegsmacht zu Lande und zu "Wasser zu behandeln hat, was durch Offiziere
geschieht.

Im übrigen wird jeder Minister (Staatsrat) in seinem Departement von
einem Expeditionschef (im Ministerium des Äusseren Kabinettssekretär
genannt), der die Ministerialangelegenheiten teils selbst behandelt, teils
ihre Behandlung überwacht, sowie unter ihm von Kanzleiräten als
Vorstehern je eines Bureaus unterstützt. Niedere Beamte sind die
Kanzleisekretäre und Registraturen. Expeditionschefs und Kanzleiräte sind im
allgemeinen Vortragende in der sog. Staatsvorbereitung, d. h. der
Ministersitzung, in welcher die Angelegenheiten für den Vortrag vor dem König
im Staatsrate endgültig vorbereitet werden. An diesen Ministersitzungen
nehmen in gewöhnlichen Fällen der Departementschef und zwei
konsultative Staatsräte, in wichtigeren Fällen aber auch andere, ja. unter
Umständen sämtliche Staatsräte teil.

Nach der Errichtung des achten Ministeriums ist die Verteilung der
Angelegenheiten zwischen den Ministerien durch die Kgl. Verfügung vom 31. März
1900 nebst daran vorgenommenen Änderungen bestimmt. Die Ministerien sind
der Verfassung gemäss folgende: Justizministerium, Ministerium des Äusseren
(Utrikesdepartement), Ministerium der Landesverteidigung
(Lantförsvarsdeparte-ment), Marineministerium (Sjöförsvarsdepartement), Zivilministerium,
Finanzministerium, Kultusministerium (Ecklesiastikdepartement) und
Landwirtschaftsministerium (Jordbruksdepartement). Der Geschäftsbereich der einzelnen
Ministerien umfasst im allgemeinen die Angelegenheiten, die nach allgemeinem
europäischem Sprachgebrauch durch den betreffenden Namen des Ministeriums
angedeutet werden. Bemerkt sei jedoch, dass zum Marineministerium auch

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